Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren
18.03.2009
Gemäß § 203 Abs. 2 BewG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, BStBl 2009 I S. 140) gebe ich den Basiszins für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür anhand der Zinsstrukturdaten
- auf den 2. Januar 2007 einen Wert von 4,02 Prozent und
- auf den 2. Januar 2008 einen Wert von 4,58 Prozent
errechnet. Der Basiszins auf den 2. Januar 2007 ist für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und der Basiszins auf den 1. Januar 2008 ist für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, wenn ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 des ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gestellt hat.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag Weiser
Quelle: BMF -Schreiben vom 17. März 2009 - IV C 2 - S 3102/07/0001 -