Wer Vermögen in Südafrika hat und (auch) die südafrikanische Staatsangehörigkeit, sollte sicher stellen, dass sein Testament formwirksam ist.
Am üblichsten ist in Südafrika das sog. „Zweizeugentestament“. Das Testament kann auf Maschine geschrieben sein, der Erblasser und zwei Zeugen müssen jedoch das Testament auf der letzten Seite unter dem Text unterschreiben und jede vorhergehende Seite zumindest paraphieren. Hat er nur ein "Handzeichen" angebracht, so sind weitere Formalitäten einzuhalten.
Wichtig: Die Zeugen müssen neutral sein, dürfen also selbst nicht nach dem Testament begünstigt sein (auch nicht durch Einsetzung als Testamentsvollstrecker).
Im Regelfall wird ein nach deutschen Recht errichtetes Testament aber auch in Südafrika anerkannt, da Südafrika Vertragsstaat des
Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 196l ist und die darin geregelten Bestimmungen durch Einfügung von Section 3bis in den Wills Act in südafrikanisches Recht umgesetzt hat. Nach Section 3bis ist ein Testament formgültig, wenn es den Bestimmungen des Rechts am Ort seiner Errichtung, des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes, sowie alternativ des Landes, dessen Staatsangehöriger der Erblasser in einem der genannten Zeitpunkte war, genügt. Verfügt der Erblasser über unbewegliches Vermögen, so genügt die Beachtung der Form des Lageortes. Von der Frage der Form ist die Frage der Zulässigkeit von Erbverträgen zu unterscheiden. Diese sind im südafrikanischen Recht unbekannt. Zulässig sind lediglich erbrechtlich wirksame Anordnungen in Eheverträgen (antenuptial contracts).
Gemeinschaftliche Testamente (
Muster) sind auch in Südafrika der Form nach wirksam. Allerdings entfalten Sie nur in Ausnahmefällen ("massing")
Bindungswirkung. Wollen Ehegatten eine Bindungswirkung, sollten Sie daher richtig formulieren.