Nach Art. 555 des Gesetzes über das Personen- und Gesellschaftsrecht in Liechtenstein vom 20. Januar 1926 (PGR) erfolgt die Errichtung einer liechtensteinische Stiftung in der Form einer Urkunde, auf der die Unterschriften der Stifter beglaubigt sind, durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag.
Die Stiftungsurkunde (der Stiftsbrief) oder das Statut sollen die Bezeichnung und den Sitz der Stiftung, ihren Zweck oder Gegenstand, die Bezeichnung des Stiftungsvorstandes und die Art und Weise, wie ein anderer Vorstand bestellt wird, sowie eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung enthalten.
Damit die Stiftung zur eigenen Rechtspersönlichkeit wird, ist es erforderlich, dass die Stiftung nach Art. 556 PGR zum Stiftungsregister angemeldet wird. Die Anmeldung der Stiftung zum Stiftungsregister ist unter Beilage einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde von sämtlichen Mitgliedern der Verwaltung persönlich zu Protokoll zu erklären oder schriftlich in beglaubigter Form einzureichen. Die Eintragung hat den Namen (Firma), den Sitz, den Zweck der Stiftung, das Datum der Errichtungsurkunde sowie die Organisation und Vertretung, wobei Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise sonstiger Vertreter anzugeben sind, zu enthalten.
Nach Entstehung der Stiftung ist der Stifter oder Dritte nach Art. 558 PGR auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vertreters des öffentlichen Rechts oder von Interessenten verpflichtet, das in der Stiftungsurkunde zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Das Mindestiftungskapital beträgt dabei 30.000,00 CHF.
In der Praxis wird die Stiftung fast immer unter Mithilfe eines Rechtsanwaltes oder eines liechtensteinischen Berufstreuhänders erfolgen, der anschließend auch die Verwaltung der Stiftung („Stiftungsadministration“) übernimmt.