Oftmals wird versucht, durch die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung den
Pflichtteil zu umgehen. Der Artikel beantwortet in diesem Zusammenhang auftretende Fragen.
Im Öffentlichkeitsregister hinterlegt die Stiftung eine beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde; diese enthält aber nur den Namen des rechtlichen Stifters, der in der Regel eine Treuhandgesellschaft ist. Der wirtschaftliche Stifter bleibt hingegen anonym. Da auch die Beistatuten nicht hinterlegt werden müssen, sind auch die Begünstigten regelmäßig nicht zu ermitteln.
Nach § 2314 BGB (analog) kann der Pflichtteilsberechtigte
Auskunft verlangen; die Stiftung wird aber oftmals gar nicht wissen, dass die Zuwendung vom Erblasser herrührt, da dieser regelmäßig einen Treuhänder bei Stiftungserrichtung zwischen schaltet.
Nachfragen bei den Treuhändern bleiben in der Regel unbeantwortet. Der Letztbegünstigte, der in der Regel auch der Erbe ist, wird in aller Regel ebenfalls nicht auskunftsfreudig sein; freilich kann insoweit die Ankündigung die vorhandenen Informationen an die Steuerfahndung zu geben, gewisse Wirkung zeigen. Letztlich bleibt dem Pflichtteilsberechtigten aber meist nichts anderes übrig, als den Geldfluss nachzuweisen. Hinweise geben unter Umständen die persönlichen Unterlagen des Erblassers; auf diese hat der Pflichtteilsberechtigte freilich meist keinen Zugriff. Außerdem kann versucht werden, von Banken.(oftmals bei
schweizerischen Banken) Informationen zu bekommen, was allerdings mangels Erbenstellung oftmals nicht möglich ist.Informationen zu bekommen, was allerdings mangels Erbenstellung oftmals nicht möglich ist.