Ist der Stifter in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig, fällt bei Errichtung einer selbständigen liechtensteinischen Stiftung Schenkungsteuer in der
Steuerklasse III an (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG). Bei einer vom Stifter beherrschten, sogenannten abhängigen Stiftung fällt hingegen keine Schenkungsteuer an, vgl. Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05.
Die bei inländischen Stiftungen alle 30 Jahre anfallende
Erbersatzsteuer wird hingegen vermieden.
Die Zuwendungen an Begünstigte durch die liechtensteinische Stiftung sind nach teilweise in der Finanzverwaltung vertretener Auffassung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerpflichtig.
Der Erwerb bei Auflösung der Stiftung unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter für die Bestimmung der Steuerklasse maßgebend.
Bei teilweiser Auflösung ist unklar, ob dieser Vorgang ebenfalls der Schenkungsteuer oder Einkommensteuer unterfällt.