Liechtensteinische Stiftung und Erbschaftsteuer

Ist der Stifter in Deutschland Opens internal link in current windowunbeschränkt steuerpflichtig, fällt bei Errichtung einer selbständigen liechtensteinischen Stiftung Schenkungsteuer in der Opens internal link in current windowSteuerklasse III an (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG). Bei einer vom Stifter beherrschten, sogenannten abhängigen Stiftung fällt hingegen keine Schenkungsteuer an, vgl. Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05.

Die bei inländischen Stiftungen alle 30 Jahre anfallende Opens internal link in current windowErbersatzsteuer wird hingegen vermieden.

 

Die Zuwendungen an Begünstigte durch die liechtensteinische Stiftung sind nach teilweise in der Finanzverwaltung vertretener Auffassung  nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerpflichtig.

 

Der Erwerb bei Auflösung der Stiftung unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter für die Bestimmung der Steuerklasse maßgebend.

 

Bei teilweiser Auflösung ist unklar, ob dieser Vorgang ebenfalls der Schenkungsteuer oder Einkommensteuer unterfällt.

 

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)