Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des EuRhÜbk. Liechtenstein gibt keine Rechtshilfe in Steuerstrafverfahren. Soweit hinsichtlich anderer Straftaten Rechtshilfe gewährt wird, dürfen die Gegenstände oder Akten im ersuchenden Staat nur für das im Ersuchen genannte Strafverfahren verwendet werden. Ändern sich die der rechtlichen Würdigung der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung, dürfen die übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit verwendet werden, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.