Der Artikel gibt Antworten zu oft gestellten Fragen.
Eine liechtensteinische Stiftung ist ein verselbstständigtes, mit eigener Rechtpersönlichkeit ausgestattetes Zweckvermögen. Die Stiftung hat also keine Mitglieder oder Gesellschafter. Dies gilt auch für den Stifter selbst.
Nein. Als Stiftungszwecke einer liechtensteinischen Stiftung kommen nach Art. 552 PGR insbesondere in Betracht:
Sofern der Zweck nicht „unsittlich“ oder rechtswidrig ist, kann der Stifter in der Wahl des Zweckes der liechtensteinischen Stiftung aber auch frei wählen.
Ja. Der Zweck muss allerdings bestimmt sein und darf sich nicht in einem leeren „Halten und Verwalten“ von Vermögen beschränken. Für Altfälle vor 2005 gilt aber Anderes. Die Stiftung darf allerdings nicht ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie darf nach Art. 552 Abs. 1 PGR allerdings ein Gewerbe betreiben, wenn es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern. Der Stiftungszweck muss in den Statuten bestimmt sein, welche beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt sind. Allerdings hat sich die Praxis heraus gebildet, daneben noch sog. "Beistatuten" aufzustellen, die nicht im Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt sind.
Von besonderer Bedeutung für die Rechtspraxis ist die Familienstiftung i.S.v. Art. 553 PGR. Nach Art. 553 Abs. 2 PGR handelt es sich um eine „reine“ Familienstiftung, wenn das Stiftungsvermögen dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien, oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist.
Das oberste Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er verwaltet die Stiftung und vertritt sie im Rechtsverkehr. Dabei hat er allerdings den in den Statuten niedergelegten Stifterwillen zu beachten (vgl. Art. 561 Abs. 3 PGR i.V.m Art. 543 Abs. 2 PGR i.V.m Art. 182 und 184 PGR). Die Bestellung des ersten Stiftungsrates erfolgt durch den Stifter (vgl. Art. 561 Abs. 1 PGR). Später erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats gemäß den in den Statuten festgelegten Regeln. Dem Stiftungsrat können auch Kuratoren oder Beiräte zur Seite gestellt werden. Sie können mit unterschiedlichsten Befugnissen ausgestattet werden und scheinen auch bei der eingetragenen Stiftung nicht im Öffentlichkeitsregister auf.
Der Stifter hat nach Errichtung und Eintragung der Stiftung in seiner Funktion als Stifter im Grundsatz keine Rechte mehr. Nach Art. 559 kann die Stiftung aber unter Umständen widerrufen werden,
1. wenn die Stiftung noch nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, falls eine Eintragung zum Entstehen erforderlich ist;
2. falls eine Eintragung der Stiftung nicht erforderlich ist und diese noch zu Lebzeiten des Stifters rechtswirksam werden soll, bis zum Abschluss der Beurkundung;
3. bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen nach den hierfür geltenden erbrechtlichen Vorschriften.
4. Der nach Inhalt der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehaltene Widerruf oder die vorbehaltene Abänderung der Urkunde oder des Statuts ist jederzeit zulässig.
In der liechtensteinischen Rechtspraxis wird oftmals in einem sogenannten "Mandatsvertrag" vereinbart, dass der Stiftungsrat die Weisungen des Stifters auszuführen hat. Zusammen mit der Möglichkeit des Widerrufs und der Urkundenänderungsantrags nach Art. 559 Abs. 4 PGR ist die Stiftung führt dies zu einer Beherrschung der Stiftung durch den Stifter.
Die Rechte des Begünstigten der Stiftung sind in den Statuten und Beistatuten geregelt. Auch der Stifter selbst kann Begünstigter sein, was in der Praxis auch oft der Fall ist. Die Begünstigung kann an bestimmte Bedingungen, Befristungen und Auflagen geknüpft sein. Der Anspruch kann so ausgestaltet sein, dass der Begünstigte einen klagbaren Anspruch hat, er kann aber auch vorsehen, dass der Anspruch nicht klagbar ist.
Die Begünstigung kann durch spätere Änderung der Statuten auch nachträglich entfallen, wenn diese Möglichkeit in den Stiftungsstatuten vorgesehen ist.
HIerzu müssen verschieden Förmlichkeiten erfüllt werden (
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Als Sitz- oder Holdingunternehmen bezahlt eine liechtensteinische Stiftung lediglich 1 Promille vom einbezahlten Kapital bzw. vom investierten Vermögen und von den Reserven, mindestens aber CHF 1.000,00 pro Jahr. Übersteigt das steuerbare Kapital CHF 2 Millionen, so ermässigt sich die Steuer für das CHF 2 Millionen übersteigende Kapital auf ¾ Promille und für das CHF 10 Millionen übersteigende Kapital auf ½ Promille.
Unter Umständen fällt bei Errichtung der Stiftung Schenkungsteuer in der Steuerklasse III an. Außerdem sind Zahlungen an den Begünstigten steuerbar (
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Anders als eine Stiftung deutschen Rechts fällt nicht alle 30 Jahren die sog. Erbersatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1, Nr. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG an. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes fällt bei Übertragung von Vermögen auf eine abhängige liechtensteinische Stiftung auch keine Schenkungsteuer an.
Nur in seltenen Fällen (
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Die Stiftung muss Pflichtteilsberechtigten Auskunft über Zuwendungen erteilen. Freilich wird die Stiftung oftmals gar nicht wissen, woher der zugewendete Betrag stammt, da der Stifter oft eine Treuhandgesellschaft zuwischen schaltet. Diese berufen sich zumeist auf eine Verschwiegenheitsklausel im Mandatsvertrag.