Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (Erbersatzsteuer). Dies gilt aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt dies aber nur für Stiftungen, deren Geschäftsleitung oder Sitz im Inland ist.