Erbersatzsteuer

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (Erbersatzsteuer). Dies gilt aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt dies aber nur für Stiftungen, deren Geschäftsleitung oder Sitz im Inland ist.

 

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)