Der Artikel erläutert die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Dabei wird insbesondere der Verjährungsbeginn bei deutsch - spanischen Erbfällen erläutert.
Nach Art. 66 f des allgemeinen spanischen Abgabengesetzes (Ley General Tributaria), abgekürzt LGT, beträgt die Verjährungsfrist für Abgaben vier Jahre. Nach Art. 67 LGT beginnt die Verjährung mit dem Auslaufen der Frist für die Veranlagung, d.h. die Verjährung beginnt mit dem Auslaufen der Frist für eine freiwillige Zahlung der Steuer ("plazo para pago voluntario").
Art. 25 ErbSchG (spanisches Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) verweist auf Art. 64 ff. des LGT. Die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer und spanischen Schenkungssteuer beträgt also grundsätzlich 4 Jahr beginnend mit dem Ende des Auslaufens der Frist für die freiwillige Zahlung. Die Frist zur freiwilligen Zahlung beträgt nach Art. 36 ErbSchG i.V.m. Art. 20 der Allgemeinen Steuereinzugsverordnung 6 Monate beginnend mit dem Erbfall.
Da die Kenntnis des spanischen Fiskus keine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn war, haben viele Deutsche, die Vermögen in Spanien erbten, die spanische Erbschaftssteuer einfach verjähren lassen. So wurde die Grundbuchumschreibung, bei der dem spanischen Fiskus der Erbfall zur Kenntnis kam, einfach 4 Jahre und 6 Monate nicht betrieben. Diese Praxis war zwar illegal, aber effektiv. Um diesen Mißbrauch abzustellen ist mit Wirkung für Sterbefälle nach dem 1.1.2003 Art. 25 Abs. 2 ErbStG wie folgt neu gefasst worden:
"im Fall von Urkunden, die vor ausländischen Behörde oder Justizorganen ("funcionarios") errichtet wurden, berechnet sich der Beginn der Verjährung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Urkunde bei einem spanischen Justizorgan vorgelegt wird, es sei denn, dass ein internationales Abkommen oder Übereinkommen, welches von Spanien unterschrieben wurde, ein anderes Datum für den Beginn dieser Frist bestimmt"
Der Wortlaut ist nicht ganz eindeutig, weshalb einige spanische Berater meinen, es gäbe noch "Schlupflöcher". Die meisten deutsch - spanischen Rechtsanwälte sind allerdings im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Willen des spanischen Gesetzgebers den Mißbrauch abzustellen, vorsichtiger. So wird allgemein angenommen, dass die Verjährung bei Sterbefällen nach dem 1.1.2003 erst dann beginnt, wenn der spanische Fiskus die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Dies wird regelmäßig erst bei Vorlage des deutschen Erbscheins bzw. Testaments mit Eröffnungsvermerk bei einem spanischen Notar der Fall sein.
Wird die Steuer im Hinblick auf - angebliche - Schlupflöcher nicht erklärt, so drohen zum einen Zinsen und Verspätungszuschläge. Unter Umständen handelt es sich auch um eine Steuerstraftat nach spanischem Recht. Noch problematischer kann aber sein, dass eine
Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nicht mehr möglich ist.
Erben von Spanien Vermögen sollten nicht darauf setzen, dass die spanische Erbschaftssteuer einfach verjährt. Eine Ersparnis ist nicht zu erwarten und unter Umständen kann es sogar zu einer Doppelbesteuerung wegen Wegfalls der Anrechnungsmöglichkeit in Deutschland kommen. Außerdem gibt es andere Möglichkeiten die spanische Erbschaftsteuer zu verringern (mehr Informationen).