Verstirbt ein Angehöriger in Spanien sind eine Vielzahl von Fragen zu regeln. Der Beitrag gibt eine praktische Hilfe im Hinblick auf die ersten Schritte nach dem Sterbefall in Spanien. Informationen zu den ersten Schritten bei einem Sterbefall in Deutschland erhalten Sie hier.
Als erstes muss ein Arzt den Tod feststellen. Hierauf stellt er einen Totenschein (Certificado médico de defunción) aus. Ist der Sterbefall in einem spanischen Krankenhaus oder Pflegeheim eingetreten, leitet die Verwaltung dies automatisch in die Wege. Ansonsten ist es Aufgabe der Angehörigen oder der Person, die den Toten aufgefunden hat, einen Arzt zu benachrichtigt werden.
Da viele letztwillige Verfügungen unmittelbar für die anstehende Beerdigung benötigt werden (z.B. Willenserklärung zur Feuerbestattung), sollten als nächstes geklärt werden, ob der Verstorbene letztwillige Verfügungen hinterlassen hat. Falls nicht klar ist, ob es ein Testament gibt oder wo dieses aufbewahrt wird, sollten die Angehörigen sorgfältig die Papiere des Erblassers nach einem Testament durchsuchen, wobei auch daran gedacht werden sollte, dass auch mehrere Testamente vorhanden sein können.
Sofern sie ein Testament finden, welches sich nicht in amtlicher Verwahrung befindet (z.B. bei einem deutschen oder spanischen Notar) sind Sie verpflichtet, es beim das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt, abliefern § 2259 BGB. Diese Pflicht trifft jeden, der ein Testament in Besitz hat (z.B. auch einen Freund des Erblassers). Wer Testamente nicht abliefert, kann sich strafbar machen.
Innerhalb eines Tages sollte die Todesbescheinigung bei dem zuständigen Standesamt ( Registro Civil) eingereicht werden. Das Standesamt stellt dann auf Antrag eine Sterbeurkunde (Certificacion de Defunción) und den Beerdigungsschein (Licencia de enterramiento) aus. Hierbei sollten Sie darauf hinwirken, dass gleich eine internationale Sterbeurkunde ausgestellt wird, so dass später eine Übersetzung entbehrlich wird. Ist der Verstorbene kein Spanier, sondern Ausländer, z.B. Deutscher, informiert das Standesamt regelmäßig die zuständige Auslandsvertretung, z.B. das deutsche Konsulat, über den Todesfall. Vorsorglich können Sie den Tod auch nochmals beim deutschen Konsulat anzeigen.
Soll die Bestattung in Spanien stattfinden, wird der Beerdigungsschein der Friedhofsverwaltung übergeben. Bei Feuerbestattungen in Spanien erhält das Krematorium diese Bescheinigung. Insoweit erhalten sie Unterstützung durch das beauftragte Beerdigungsunternehmen.
Soll der Leichnam ins Ausland überführt werden, war früher noch beimzuständigen Konsulat ein Leichenpass zu beantragen. Heute ist dies innherhalb der EU nicht mehr erforderlich. Bei Todesfällen auf den Kanarischen Inseln ist allerdings aufgrund der zollrechtlichen Sonderstellung ein Leichenpass nach wie vor erforderlich. Bei der Überführung sollte in jedem Fall ein Beerdigungsunternehmen eingeschaltet werden.
Nachdem die ersten Formalitäten erledigt sind, sollten sie ein Nachlassinventar erstellen, um zu klären, ob der Nachlass unter Umständen überschuldet ist. Ist eine Immobilie vorhanden, sollten Sie hierfür einen Grundbuchauszug einholen, um zu klären, ob die Immobilie belastet ist. Ist der Nachlass überschuldet, sollten Sie innerhalb der gesetzlichen Frist die Erbschaft gegenüber dem deutschen Nachlassgericht
ausschlagen, um eine
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden.
Lesen Sie hierzu unseren Artikel
„Nachlassabwicklung in Spanien.
Die Rechte und Pflichten des Erblassers gehen auf die Erben über. Daher ist nun zu entscheiden, ob die Vertragsverhältnisse fortgesetzt oder beendet werden (
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