Hat ein deutsche Gericht einen Testamentsvollstrecker in Spanien nach deutschem Recht bestellt und ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so stellt sich bei deutsch - spanischen Erbfällen oft die Frage, welche Rechte der Testamentsvollstrecker in Spanien hat.
Spanische Gerichte knüpfen ebenso wie deutsche Gerichte an die Staatsangehörigkeit des Erblassers bei der Ermittlung des
anwendbaren Erbrechts ("Erbstatut") an. Somit bestimmen sich die Rechte eines von einem deutschen Gericht ernannten Testamentsvollstrecker nach deutschen Erbrecht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den
Rechten und Pflichten des Testamentsvollstreckers in Deutschland verwiesen.
Eine Testamentsvollstreckerzeugnis bekundet, dass der darin Genannte wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt ist und dass keine weiteren als die in dem Testamentsvollstreckerzeugnis benannten Beschränkungen oder Erweiterungen seiner Befugnisse bestehen. Es wird auf Antrag des Testamentsvollstreckers von dem deutschen Nachlassgericht ausgestellt (vgl. § 2368 BGB). Ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis wird in Spanien anerkannt. Es muss lediglich von einem vereidigten Übersetzer übersetzt und apostilliert werden. Allerdings sind viele Justizorgane, insbesondere Grundbuchführer, nicht mit dem deutschen Testamentsvollstreckungsrecht vertraut. In der Praxis hat sich daher die Übung herausgebildet, dass bei Ausübung von Rechten ein Gutachten eines deutschen Rechtsanwalt vorgelegt wird. Dabei wird oftmals ein "Beurkundungl der Richtigkeit" durch einen deutschen Konsul verlangt. Da es nicht zu den Aufgaben von deutschen Konsuln gehört, die Richtigkeit von rechtlichen Gutachten zu bestätigen oder gar Rechtsauskünfte in erbrechtlichen Fragen zu geben, behilft sich die Praxis mit der Beglaubigung der Unterschrift des unterzeichnenden Rechtsanwaltes.
Da das spanische Recht grundsätzlich von spanischen materiellen Recht ausgeht und deutsches Erbrecht naturgemäß nicht berücksichtigt, kann der deutsche Testamentsvollstrecker in der Praxis nicht alle Rechte ausüben. Insbesondere ist ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch in Spanien nicht vorgesehen.