Nachfolgend werden Antworten auf die am öftesten gestellten Fragen zum Thema Testament in Spanien beantwortet.
Ist der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist im Grundsatz deutsches Erbrecht anzuwenden. Eine Finca auf Mallorca wird daher nach deutschem Erbrecht vererbt, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist.
Ein in Deutschland wirksam errichtetes eigenhändiges oder notarielles Testament wird auch in Spanien anerkannt. Bei notarieller Beurkundung ist sogar bei der Grundbuchumschreibung regelmäßig ein Erbschein entbehrlich.
Vorsicht: Leider werden bei der Errichtung von Testamenten aber immer wieder Fehler gemacht, die es aus anderen Gründen unwirksam oder angreifbar machen.
Oftmals wird ein gesondertes Testament für Spanien empfohlen, da mit dem Testament in Spanien die
Umschreibung des Grundbuchs im Erbfall einfacher sein soll. Außerdem soll die Errichtung vor einem spanischen Notar kostengünstiger als vor einem deutschen Notar. Allerdings kennen sich nur wenige spanische Notare mit dem deutschen Erbrecht oder gar Erbschaftssteuerrecht aus. Daher beobachte ich in der Praxis immer wieder, dass spanische Notare schwerwiegende Fehler machen, die später zu Streit unter den Erben führen. So wird z.B. oft die
Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten nicht beachtet oder das
Pflichtteilsrecht nicht ausreichend berücksichtigt.
Tipp: Wenn Sie ein Testament vor einem spanischen Notar errichten wollen, sprechen Sie zuvor mit einem auf Erbrecht spezialisierten deutschen Rechtsanwalt.
Insbesondere wird durch das spanische Testament oft das deutsche Testament widerrufen oder umgekehrt.
Tipp: Wer ein separates Testament für Spanien machen will, sollte dieses daher mit dem deutschen Testament verzahnen (sog. Verzahnungsklausel) oder anderweitig sicher stellen, dass ein Widerruf nur dann erklärt wird, wenn es der Testierende wirklich will.
Ein deutscher Notar ist auch, wenn das Vermögen Immobilien in Spanien umfasst, ein guter Ansprechpartner, da Sie sich darauf verlassen können, dass er im deutschen Erb- und Familienrecht fachkundig ist. Die steuerliche Seite wird hingegen leider oft vernachlässigt oder es wird ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater hinzugezogen, der den Testierenden seit langem berät.
Tipp: Entgegen der Einschätzung spielt die
deutsche Erbschaftsteuer bei Testamentserrichtung regelmäßig keine Rolle, da es für nahe Verwandte großzügige Freibeträge gibt.
Da die
spanische Erbschaftsteuer nur sehr geringe Freibeträge kennt, sollte bei Errichtung eines Testaments immer geprüft werden, ob durch geschickte Gestaltung spanische Erbschaftsteuer gespart werden kann.
Tipp: Viele deutsche Rechtsanwälte und Steuerberater haben keine Erfahrung bei der Planung deutsch – spanischer Nachlässe. Sie sollten daher immer einen Spezialisten für deutsch - spanisches Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht hinzuziehen.
Viele Aspekte müssen Sie unabhängig vom Auslandsbezug beachten (
mehr Informationen). Bei Spanien Vermögen sollte außerdem immer geprüft werden, ob spanische Erbschaftsteuer vermieden werden kann (
mehr Informationen). Außerdem ergeben sich spezifische Probleme bei Bestehen einer
Erbengemeinschaft, so streiten sich die Erben oft über die Nutzung und den Verkauf der Spanien - Immobilie.
Tipp: Bei einer Mehrheit von Erben empfiehlt sich empfiehlt sich bei Bestehen von Spanien Vermögen die Einsetzung eines
Testamentsvollstreckers. Dabei empfiehlt es sich einen auf deutsch – spanisches Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wählen, da dieser auch gleich die Grundbuchumschreibung erledigen kann.
Sie sollten das Testament an einem sicheren Ort verwahren.
Tipp: Vorsicht bei Deponierung in einem Bankschließfach. Die Erben kommen an das Schließfach ohne Nachweis der Erbenstellung, für welche aber das Testament benötigt wird, nur, wenn dies im Bankvertrag geregelt ist!
Außerdem sollten Sie auch sicherstellen, dass das Testament – von den richtigen Personen – gefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert wird. Bei notariellen Testamenten ist dies im Grundsatz kein Problem: Ein in Spanien vor einem spanischen Notar errichtetes Testament, ist immer beim zentralen Testamentsregister in Madrid registriert. Eine Abfrage bei dieser Stelle ist bei jeder Nachlassabwicklung Pflicht. Ein in Deutschland errichtetes notarielles Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt. Bei Kenntniserlangung vom Tod (z.B. durch Meldung des Standesamtes) wird das Testament von Amts wegen eröffnet, d.h. den Betroffenen zur Kenntnis gebracht.
Vorsicht: Stirbt der Testierende im Ausland, wird der Tod oft den deutschen Behörden und Gerichten nicht bekannt, so dass es unter Umständen auch nicht zu einer Testamentseröffnung kommt!
Tipp: Ein in Deutschland errichtetes notarielles Testament kann auch in Spanien ins zentrale Testamentsregister in Madrid eingetragen werden!
Bei privatschriftlichen Testamenten ist die Gefahr größer, dass das Testament nicht aufgefunden oder unterdrückt wird.
Tipp: Die Begünstigten sollten informiert werden, wo das Testament aufbewahrt wird. Zugang zu dem Aufbewahrungsort sollten nur Personen Ihres Vertrauens haben!
Nach spanischem Recht werden Vollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers unwirksam (
mehr Informationen). Für die Nachlassabwicklung in Deutschland sind solche „postmortalen“ oder „transmortalen“ Vollmachten aber oft hilfreich.
Tipp: Stellen Sie sicher, dass die Vollmachten auch von Dritten, z.B. Banken, akzeptiert werden!
Die meisten Deutschen kehren bei schweren Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit nach Deutschland zurück. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Behandlung in Spanien gewünscht wird. Für diese Fälle ist es sinnvoll eine Betreuungsvollmacht zu errichten, die auch den Anforderungen des spanischen Rechts genügt.