Deutsche mit Vermögen in Spanien müssen damit rechnen, sowohl in Deutschland als auch Spanien Erbschaftssteuer zu zahlen. Der Beitrag gibt einen Überblick.
Zu unterscheiden ist zunächst, ob unbeschränkte Steuerpflicht oder beschränkte Steuerpflicht besteht. Dies richtet sich nach spanischem Steuerrecht (mit Ausnahme der Regionen Baskenland und Navarra) danach, wo der Erwerber (z.B. Erbe) seinen dauerhaften Wohnsitz hatte. Auf den Wohnsitz des Erblassers kommt es nicht an.
Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der gesamte Nachlass der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, also sowohl das in Spanien als auch das in Deutschland belegene Vermögen.
Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht in Spanien, wenn der Erbwerber in Spanien er mindestens 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der „Residencia“. Unabhängig hiervon, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien dann auszugehen, wenn sich in Spanien der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet.
Hat der Erwerber (z.B. Erbe) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies sind z.B.:
In Spanien belegene Grundstücke
Bewegliche Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit einem in Spanien belegenen Wohnraum, Grundbesitz oder Unternehmen verbunden sind
Bankguthaben bei einem in Spanien ansässigen kontoführenden Bankinstitut
Dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen (Hypotheken)
Auch in Deutschland kann der Erbfall steuerbar sein (
mehr Informationen). Ist die ausländische Steuer nicht auf die deutsche Steuer anrechenbar, droht eine Doppelbesteuerung.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten die Erbschaftssteuer zu sparen. Dies gilt sowohl für die deutsche Erbschaftssteuer (
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