Der Artikel gibt eine Einführung in die Form eines nach spanischem Erbrecht (
mehr Informationen) errichteten Testaments.
Zu unterscheiden sind das privatschriftliche Testament, das notarielle Testament und Sondertestamente.
Das privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben werden und unterschrieben werden. Außerdem sind Ort und Zeit der Errichtung zu vermerken (vgl. Art. 678 f. Cc).
Das notarielle Testament kennt 2 Formen: das offene Testament („testamento abierto“) und das geschlossene Testament („Testamento Cerrado“).
Ein "offenes" Testament ist die geläufigste Form des Testaments in Spanien. Es wird vor einem spanischen Notar errichtet. Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie / Abschrift („copia simple“) des spanischen Testaments. Das Original („Ausfertigung“) des spanischen Testaments behält der Notar. Außerdem informiert er das spanische Testamentszentralregister in Madrid („Registro Central de Última Voluntad“) darüber, dass das spanische Testament bei ihm hinterlegt ist.
Das sog. verschlossene Testament („Testamento Cerrado“) verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Das verschlossene Testament wird in einem verschlossenen Umschlag beim Notar hinterlegt. Der Notar versiegelt den Umschlag, unterschreibt und registriert ihn und schickt eine Benachrichtigung zum spanischen Testamentszentralregister. Der Notar kennt somit nicht den Inhalt des Testaments.
Neben eigenhändigen Testamenten und notariellen Testamenten gibt es noch sog. Sondertestamente wie z.B. das Seetestament, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.
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