Auch
wenn spanisches Erbrecht anzuwenden ist, ist der Erblasser nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Anders als beim
deutschen Pflichtteil, muss der Erblasser bestimmten Erben einen Teil zuwenden, das sog. Noterbrecht (auch „Vorbehaltserbrecht“ genannt; ebenso z.B.
Schweiz und
Italien). Dem Noterben („herederos legítimos“) fällt - auch wenn der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat - immer dieser Noterbteil („legitima“) zu.
Die Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 807 CC den überlebenden ehelichen Kinder und Abkömmlinge im Verhältnis zu ihren ehelichen Eltern und Vorfahren. In Ermangelung der vorstehend Genannten die Eltern und ehelichen Vorfahren gegenüber ihren ehelichen Kinder und Abkömmlingen. Im dritten Grad, der Witwer oder die Witwe in der Form und in dem Maß, die das Codigo Civil Español bestimmt.
Die Quote der Pflichtteilsberechtigten ist davon abhängig, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind. Der Noterbteil der ehelichen Kinder und deren Abkömmlingen beträgt zwei Drittel des Nachlasswertes (Art. 808 Abs. 2 CC). Gibt es keine Kinder, erhält der überlebende Ehegatte als Noterbteil ein Nießbrauchrecht an zwei Dritteln des Nachlasses (Art. 838 CC). Neben Kindern oder Abkömmlingen erhält der Ehegatte als Noterbrecht ein Nießbrauchrecht an einem Drittel des Nachlasses (Art.834 CC). Bei Zusammentreffen mit Aszendenten (Vorfahren) hat der überlebende Ehegatte ein Nießbrauchsrecht an der Hälfte des Nachlasses (Art. 837 CC). Der Noterbteil der Eltern oder Vorfahren besteht in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes der Kinder oder Abkömmlinge. Treffen die Aszendenten mit dem verwitweten Ehegatten des Erblassers zusammen beträgt beträgt der Noterbteil nur 1/3 des Nachlasses (Art. 809 CC). Der den Eltern vorbehaltene Erbteil wird zu gleichen Teilen zwischen ihnen beiden verteilt; wenn einer von ihnen bereits verstorben ist, fällt der gesamte Noterbteil dem Überlebenden zu (Art.810 CC).
Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.
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