Spanisches Erbrecht - Pflichtteil

Auch Opens internal link in current windowwenn spanisches Erbrecht anzuwenden ist, ist der Erblasser nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Anders als beim Opens internal link in current windowdeutschen Pflichtteil, muss der Erblasser bestimmten Erben einen Teil zuwenden, das sog. Noterbrecht (auch „Vorbehaltserbrecht“ genannt; ebenso z.B. Opens internal link in current windowSchweiz und Opens internal link in current windowItalien). Dem Noterben („herederos legítimos“) fällt - auch wenn der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat - immer dieser Noterbteil („legitima“) zu.

 

Wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Die Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 807 CC den überlebenden ehelichen Kinder und Abkömmlinge im Verhältnis zu ihren ehelichen Eltern und Vorfahren. In Ermangelung der vorstehend Genannten die Eltern und ehelichen Vorfahren gegenüber ihren ehelichen Kinder und Abkömmlingen. Im dritten Grad, der Witwer oder die Witwe in der Form und in dem Maß, die das Codigo Civil Español bestimmt.

 

Wie viel erhalte ich?

Die Quote der Pflichtteilsberechtigten ist davon abhängig, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind. Der Noterbteil der ehelichen Kinder und deren  Abkömmlingen beträgt zwei Drittel des Nachlasswertes (Art. 808 Abs. 2 CC). Gibt es keine Kinder, erhält der überlebende Ehegatte als Noterbteil ein Nießbrauchrecht an zwei Dritteln des Nachlasses (Art. 838 CC). Neben Kindern oder Abkömmlingen erhält der Ehegatte als Noterbrecht ein Nießbrauchrecht an einem Drittel des Nachlasses (Art.834 CC). Bei Zusammentreffen mit Aszendenten (Vorfahren) hat der überlebende Ehegatte ein Nießbrauchsrecht an der Hälfte des Nachlasses (Art. 837 CC). Der Noterbteil der Eltern oder Vorfahren besteht in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes der Kinder oder Abkömmlinge. Treffen die Aszendenten mit dem verwitweten Ehegatten des Erblassers zusammen beträgt beträgt der Noterbteil nur 1/3 des Nachlasses (Art. 809 CC). Der den Eltern vorbehaltene Erbteil wird zu gleichen Teilen zwischen ihnen beiden verteilt; wenn einer von ihnen bereits verstorben ist, fällt der gesamte Noterbteil dem Überlebenden zu (Art.810 CC).

 

Geltendmachung der legitima

Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.

 

Weitere Informationen zum spanischen Erbrecht finden Sie Opens internal link in current windowhier.

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)