Nachfolgend werden Antworten auf die am öftesten gestellten Fragen zum Thema spanische Erbschaftssteuer beantwortet.
Wenn Sie mehr als 183 Tage in Jahr in Spanien wohnen, unterliegen sie der unbeschränkten Steuerpflicht, d.h. der gesamte Nachlass unterliegt der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, also sowohl das in Spanien als auch das in Deutschland belegene Vermögen (
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In diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies sind z.B. in Spanien belegene Grundstücke und Bankguthaben bei einem in Spanien ansässigen kontoführenden Bankinstitut.(
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Die spanischen Erbschaftssteuersätze bewegen sich zwischen 7,65 % und 81,6 %. Die Höhe ist abhängig von Verwandtschaftsgrad, Höhe des vererbten Vermögens und der Höhe des Vermögen des Erbenden (
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Nächste Angehörige (Kinder und Ehegatten) haben einen Freibetrag von jeweils ca. EURO 16.000. Daneben wird für Residente einen Freibetrag für den Erben der vom Erblasser in Spanien selbst genutzten Hauptwohnsitzimmobilie gewährt (
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Neben der Erbschaftsteuer fällt im Erbfall auf den Wertzuwachs von Immobilien auch eine gemeindliche Wertzuwachsteuer an, sog. Plus Valia (
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Das in Deutschland beliebte „Berliner Testament“ ist aus erbschaftssteuerlicher Sicht bereits bei rein deutschen Vermögen problematisch. Bei Vererbung von Spanien Vermögen wird das Berliner Testament zu einer wahren Steuerfalle, da in Spanien nur sehr geringe Freibeträge gewährt werden und somit 2 mal die volle – hohe - Erbschaftssteuer gezahlt werden muss: Das erste mal bei Vererbung auf den überlebenden Ehegatten und ein zweites mal bei Vererbung auf die Kinder (
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Zwischen der Schweiz / Deutschland und Spanien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbschaftssteuerrechts und des Schenkungsrechts. Es besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ist nicht immer und vor allem nicht immer vollumfänglich möglich (
mehr Informationen). Auf jeden Fall zahlen sie die höhere Steuer! Spanische Erbscahftssteuer auf spanische Kontoguthaben ist nie anrechenbar (
mehr Informationen). In der Schweiz ist die Regelung uneinheitlich. Durch den Wegfall der Erbschaftssteuer in Österreich sind Österreicher insoweit nicht betroffen.
Nach dem Recht der autonomen Balearen sind Erbfälle werden Erbfälle unter bestimmten Voraussetzungen nur sehr gering besteuert. Bei Deutschen greift diese Regelung aber in den meisten Fällen nicht ein (
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Die spanische Erbschaftssteuer verjährt in 4 Jahren und 6 Monaten. Früher ließen viele deutsche Erben die Erbschaftssteuer daher einfach verjähren. Dies funktioniert heute aber nicht mehr, da die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die spanischen Behörden von dem Erbschaftsanfall Kenntnis erlangen (
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Bei der Schenkung einer spanischen Immobilie fällt Schenkungssteuer an. Diese ist genauso hoch wie die Erbschaftssteuer. Allerdings sieht die spanische Schenkungssteuer grundsätzlich keine Freibeträge vor. Die Alternative zum Verschenken ist der Verkauf an die Erben (
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Ja. Anteile einer Familien – S.L. können unter Umständen auf den Kanarischen Inseln fast erbschaftssteuerfrei auf die Erben übertragen werden. Bei einer spanischen Immobilien s.L. wird in der Praxis außerdem oftmals die spanische Erbschaftsteuer zu 100 % durch Übertragung mittels einer „Geschäftsführer – Vollmacht“ vermieden (
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Die spanische Erbschaftssteuer wird grundsätzlich innerhalb von 6-Monaten. Wird die Frist nicht gewahrt drohen empfindliche Steuerzuschläge von bis zu 20 %. Allerdings ist in besonderen Fällen eine Verlängerung der Frist möglich. Ein Antrag auf Fristverlängerung sollte aber gut begründet werden, da die spanischen Behörden dies sehr restriktiv handhaben.
Anders als das deutsche Steuerrecht wird auf den Verkehrswert („Valor Real“), also den Wert, der bei einem aktuellen Verkauf zu erzielt werden könnte, abgestellt. Dieser Wert kann, wenn die Immobilie nicht veräußert wird, nur durch ein Gutachten bestimmt werden. Da die Finanzbehörden nicht in jedem Fall ein Gutachten einholen, gibt es bei der Erbschaftssteuererklärung daher gewisse Spielräume. Vorsicht: Bei zu niedriger Bewertung droht eine – zumeist nachteilige – Nachschätzung durch die spanischen Finanzbehörden. Vorsicht: Der deutsche Fiskus bewertet Auslandsimmobilien ebenfalls mit dem hohen Verkehrswert!
Nein. Spanische Behörden akzeptieren Vollmachten über den Tod hinaus nicht - gleich ob sie vor einem deutschen oder spanischen Notar errichtet wurden und unabhänigig davon, welches Recht gewählt wurde (
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