In den letzten Jahren haben viele Deutsche in Spanien Immobilien erworben. Dabei wird oftmals nicht der Erbfall bedacht. Im Trauerfall kommen dann zu der Trauer noch Probleme mit der Nachlassabwicklung hinzu. Da sich der Erbfall in einem fremden Land vollzieht, gibt es dabei bei den Erben meist erhebliche Unsicherheit, die nicht selten zu Streit und erhöhter Besteuerung führt. Nachfolgend werden die am öftesten gestellten Fragen beantwortet.
In Deutschland ist jeder, der ein eigenhändiges Testament auffindet, verpflichtet, dieses unverzüglich dem Nachlassgericht zu übergeben. Notare oder die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht informieren die zuständigen Standesämter über die Aufbewahrung eines Testament, so dass gewährleistet ist, dass das Testament zum Nachlassgericht kommt. In Spanien vor einem spanischen Notar errichtete Testamente meldet dieser an das zentrale Testamentsregister in Madrid. Ob ein Testament existiert, kann daher oftmals durch Nachfrage beim zuständigen deutschen Nachlassgericht bzw. beim zentralen Testamentsregister in Madrid geklärt werden.
Viele Deutsche haben in den letzten Jahren vor einem deutschen oder spanischen Notar eine notarielle Vollmacht / Generalvollmacht über den Tod hinaus aufgesetzt, um die Nachlassabwicklung zu vereinfachen bzw., um - nicht ganz legal - die Erbschaftssteuer zu vermeiden. Zwar ist eine solche Vollmacht über den Tod hinaus nach spanischem Recht unwirksam, viele deutsche Rechtsanwälte vertreten aber - auch noch heute - die Auffassung, dass eine solche Vollmacht über den Tod hinaus wirksam ist, wenn deutsches Recht gewählt wurde. Fakt ist aber, dass spanische Behörden Vollmachten über den Tod hinaus nicht akzeptieren - gleich ob Sie vor einem deutschen oder spanischen Notar errichtet wurden und unabhänigig davon, welches Recht gewählt wurde. Gerade bei älteren Vollmachten fragen spanische Notare auch nach, ob der Vollmachtgeber noch lebt, so dass das Kalkül vieler Deutscher, die Unwirksamkeit der Vollmacht werde nicht auffallen, oftmals gründlich daneben geht.
Ein deutscher Staatsangehöriger vererbt nach deutschem Erbrecht (mehr Informationen).
Nach dem anzuwendenden deutschen Erbrecht geht der Nachlass auf die Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf (mehr Informationen). Befinden sich im Nachlass Immobilien oder ein Kontoguthaben in Spanien muss gleichwohl die Annahme der Erbschaft erklärt werden, da das spanische Grundbuchamt die Erben nur nach Erbschaftsannahme als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt.
Grundsätzlich in 6 Monaten. Nach Ablauf der Frist drohen steuerliche Nachteile.
Wenn Sie Immobilien oder Bankguthaben in Spanien erben, müssen Sie spanische Erbschaftssteuer zahlen (mehr informationen).
Die spanische Erbschaftssteuer verjährt in 4 Jahren und 6 Monaten. Vorsicht: Das früher oftmals praktizierte „Verjähren lassen“ der spanischen Erbschaftssteuer funktioniert heute nicht mehr, da die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die spanischen Behörden von dem Erbschaftsanfall Kenntnis erlangen (
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Theoretisch ja. Allerdings gibt es hier oftmals gravierende Einschränkungen (
mehr Informationen). Außerdem nützt die Anrechnung nichts, wenn in Deutschland wegen der dort bestehenden großzügigen Freibeträge gar keine Steuern zu zahlen gewesen wären.
Auf Kontoguthaben und Depots gezahlt Erbschaftssteuer kann überhaupt nicht angerechnet werden (
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Ja. Allerdings nur vor dem Erbfall (
mehr Informationen). Nach Eintritt des Erbfalls kann lediglich noch über die Bewertung der Immobilie Erbschaftssteuer in einem gewissen maß gespart werden. Allerdings sollten Sie die Erfahrung einer hohen Erbschaftssteuer zum Anlass nehmen, über die Folgen des nächsten Erbfalles nachzudenken.
Benötigt wird ein eine internationale Sterbeurkunde und ein deutscher Erbschein oder ein notarielles Testament (unter Umständen genügt auch ein einfaches spanisches Testament). Der deutsche Erbschein ist zu übersetzen und zu beglaubigen. Außerdem ist er mit einer sogenannten Apostille nach dem Haager Abkommen zu versehen. Des weiteren muss eine Negativbescheinigung des zentralen spanischen Nachlassregisters angefordert werden. Bei Immobilienvermögen ist außerdem eine notarielle oder konsularische Bestätigung der Erbschaftsannahme erforderlich. Bei Kontoguthaben verlangen viele Banken ebenfalls eine Erbschaftsannahme. Des Weiteren ist eine spanische Steuernummer (N.I.E.) zu beantragen und dann eine spanische Erbschaftssteuererklärung gegenüber der zuständigen spanischen Steuerbehörde (Delegación de Hacienda) abzugeben.