Nachfolgend werden Antworten auf die am öftesten gestellten Fragen zum Theme Erben und Vererben in Spanien beantwortet.
War der Erblasser deutscher Staatsangehöriger, ist deutsches Erbrecht anzuwenden. War der Erblasser Spanier, ist spanisches Erbrecht anzuwenden (
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In Spanien gibt es eigenhändige Testament und notarielle Testamente (
mehr Informationen). In Deutschland wirksam errichtete Testamente werden auch in Spanien anerkannt. Allerdings sollten Sie prüfen, ob ihr Testament im Hinblick auf ihr spanisches Vermögen nicht überarbeitet werden sollte. Gerade das „Berliner Testament“ führt zu einer – vermeidbaren – hohen Besteuerung in Spanien (
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Nach der deutschen gesetzlichen Erbfolge erhält der / die Lebensgefährte nichts (
mehr Informationen). Er / sie erbt nur, wenn er im Testament eingesetzt wird (anders hingegen der eingetragene Lebenspartner). Allerdings ist dringend davon abzuraten, den Lebensgefährten oder Lebenspartner ohne weitere Planung im Testament zum Erben einzusetzen, da die spanische Erbschaftsteuer in diesem Fall sehr hoch ist. So wird der Steuersatz mit 2 multipliziert (
mehr Informationen). Außerdem hat der Lebensgefährte keinen Freibetrag. (
mehr Informationen) Hier ist daher eine Erbschaftsplanung dringend geboten (
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Wenn Sie mehr als 183 Tage in Jahr in Spanien wohnen, unterliegen sie der unbeschränkten Steuerpflicht, d.h. der gesamte Nachlass unterliegt der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, also sowohl das in Spanien als auch das in Deutschland belegene Vermögen (
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In diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies sind z.B. in Spanien belegene Grundstücke und Bankguthaben bei einem in Spanien ansässigen kontoführenden Bankinstitut.(
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Die spanischen Erbschaftssteuersätze bewegen sich zwischen 7,65 % und 81,6 %. Die Höhe ist abhängig von Verwandtschaftsgrad, Höhe des vererbten Vermögens und der Höhe des Vermögen des Erbenden (
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Nächste Angehörige (Kinder und Ehegatten) haben einen Freibetrag von jeweils ca. EURO 16.000. Daneben wird für Residente einen Freibetrag für den Erben der vom Erblasser in Spanien selbst genutzten Hauptwohnsitzimmobilie gewährt (
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Neben der Erbschaftsteuer fällt im Erbfall auf den Wertzuwachs von Immobilien auch eine gemeindliche Wertzuwachsteuer an, sog. Plus Valia (
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Das in Deutschland beliebte „Berliner Testament“ ist aus erbschaftssteuerlicher Sicht bereits bei rein deutschen Vermögen problematisch. Bei Vererbung von Spanien Vermögen wird das Berliner Testament zu einer wahren Steuerfalle, da in Spanien nur sehr geringe Freibeträge gewährt werden und somit 2 mal die volle – hohe - Erbschaftssteuer gezahlt werden muss: Das erste mal bei Vererbung auf den überlebenden Ehegatten und ein zweites mal bei Vererbung auf die Kinder (
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Da zwischen Deutschland und Spanien auf dem Gebiet des Erbschaftssteuerrechts und des Schenkungsrechts kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ist nicht immer und vor allem nicht immer vollumfänglich möglich (
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Nach dem Recht der autonomen Balearen sind Erbfälle werden Erbfälle unter bestimmten Voraussetzungen nur sehr gering besteuert. Bei Deutschen greift diese Regelung aber in den meisten Fällen nicht ein (
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Die spanische Erbschaftssteuer verjährt in 4 Jahren und 6 Monaten. Früher ließen viele deutsche Erben die Erbschaftssteuer daher einfach verjähren. Dies funktioniert heute aber nicht mehr, da die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die spanischen Behörden von dem Erbschaftsanfall Kenntnis erlangen (
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In Deutschland weit verbreitet ist die Praxis, Immobilien noch zu Lebzeiten des Seniors auf die Kinder zu übertragen. Hierdurch wird der allgemeine Freibetrag von EURO 205.000,00, der alle 10 Jahre erneut anfällt, optimal genutzt. In Spanien ist dieser Weg allerdings versperrt, da bei der Schenkung einer spanischen Immobilie Schenkungssteuer anfällt und die Schenkungssteuer grundsätzlich keine Freibeträge vorsieht. Die Alternative zum Verschenken ist der Verkauf an die Erben (
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Manceh Berater empfehlen dies. Es sollte ihnen allerding klar sein, dass im Erbfall die Geschäftsanteile vererbt werden und auch der Erwerb der Geschäftsanteile der Spanischen Erbschaftsteuer unterfällt (
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Die spanische Erbschaftssteuer wird grundsätzlich innerhalb von 6-Monaten. Wird die Frist nicht gewahrt drohen empfindliche Steuerzuschläge von bis zu 20 %. Allerdings ist in den ersten 5 Monaten eine Verlängerung der Frist auf insgesamt 12 Monate möglich.
Maßgeblich ist der Verkehrswert („Valor Real“), also den Wert, der bei einem aktuellen Verkauf zu erzielt werden könnte, abgestellt. Dieser Wert kann, wenn die Immobilie nicht veräußert wird, nur durch ein Gutachten bestimmt werden. Da die Finanzbehörden nicht in jedem Fall ein Gutachten einholen, gibt es bei der Erbschaftssteuererklärung daher gewisse Spielräume. Vorsicht: Bei zu niedriger Bewertung droht eine – zumeist nachteilige – Nachschätzung durch die spanischen Finanzbehörden. Vorsicht: Der deutsche Fiskus bewertet Auslandsimmobilien ebenfalls mit dem hohen Verkehrswert!
In Deutschland ist jeder, der ein eigenhändiges Testament auffindet, verpflichtet, dieses unverzüglich dem Nachlassgericht zu übergeben. Notare oder die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht informieren die zuständigen Standesämter über die Aufbewahrung eines Testament, so dass gewährleistet ist, dass das Testament zum Nachlassgericht kommt. Wird in Spanien vor einem spanischen Notar ein Testament errichtet, meldet der Notar dies dem zentralen Testamentsregister in Madrid. Ob ein Testament existiert, kann daher oftmals durch Nachfrage beim zuständigen deutschen Nachlassgericht bzw. beim zentralen Testamentsregister in Madrid geklärt werden (
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Nach dem anzuwendenden deutschen Erbrecht geht der Nachlass auf die Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Befinden sich im Nachlass Immobilien in Spanien muss gleichwohl die Annahme der Erbschaft erklärt werden, da das spanische Grundbuchamt die Erben nur nach Erbschaftsannahme als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt (
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Grundsätzlich in 6 Monaten. Nach Ablauf der Frist drohen steuerliche Nachteile.
Nein. Spanische Behörden akzeptieren Vollmachten über den Tod hinaus nicht - gleich ob sie vor einem deutschen oder spanischen Notar errichtet wurden und unabhänigig davon, welches Recht gewählt wurde (
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