Das Auslandsvermögen von Deutschen in Spanien besteht in der Regel zum größten Teil aus Grundbesitz. Viele Bundesbürger haben in Spanien aber ihre „zweiten Heimat" gefunden und verfügen in Spanien neben Immobilien auch über Bankkonten oder ein Wertpapierdepot bei einer spanischen Bank.
Kontoguthaben und Wertpapierdepot, welche bei einer spanischen Bank geführt werden, gehören zum spanischen Vermögen und lösen daher im Erbfall - unbhängig vom Wohnsitz - die spanische Erbschaftssteuer aus (
mehr Informationen). Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland fällt daneben in Deutschland Erbschaftssteuer an.
Die spanische Erbschaftsteuerpflicht wird auch ausgelöst, wenn Bankkonten oder Wertpapierdepots bei in Spanien gelegenen Filialen deutscher oder anderer ausländischer Kreditinstitute geführt werden. Durch die Einrichtung eines Kontos bei der Filiale eines deutschen Bankinstituts kann die spanische Erbschaftssteuer daher nicht vermieden werden.
Gemäß § 21 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG kann die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer in Deutschland nur angerechnet werden, wenn der vom Erblasser im Ausland hinterlassene Vermögensgegenstand, bei einer Belegenheit in Deutschland zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG gehören würde. Kontoguthaben und Wertpapierdepots gehören jedoch nicht zu dem abschließenden Katalog des § 121 BewG. Daher kann in Spanien für Kontoguthaben und Wertpapierdepots gezahlte Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Steuer gem. § 21 ErbStG angerechnet werden. Der Erwerber wird also voll mit der spanischen und der deutschen Erbschaftsteuer belastet. Dementsprechend hat das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 6.7.2005 (Az.:4 K 3290/03) entschieden, dass die in Spanien für ein dortiges spanisches Geldkonto gezahlte spanische Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer gem. § 21 ErbStG nicht angerechnet werden kann. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser entschied am 13.02.2009, dass diese Doppelbesteuerung nicht gegen Europäisches Recht verstößt.
Eine einfache Lösung ist es oft, größere Kontoguthaben oder Aktiendepots rechtzeitig nach Deutschland zu verlegen.
Tipp: Die deutsche Erbschaftssteuer kann dabei durch geschickte Anlage in steuerlich begünstigte Analgeformen oftmals ganz vermieden werden (
mehr Informationen) Insofern empfehlen wir eine Beratung durch einen auf Erbschaftssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, da Bankberatern und selbstständige Anlageberater für die Vermittlung von solchen Anlageformen hohe Provisionen erhalten und damit nicht neutral beraten können.
Möchte der Erblasser sein Vermögen nicht vorzeitig nach Deutschland verlagern - aus welchen Gründen auch immer - , so sollte er in jedem Fall sich im Hinblick auf die
Möglichkeiten Erbschaftsteuer zu sparen beraten lassen.