Auch wenn schweizerisches Erbrecht anzuwenden ist, ist der Erblasser nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Bestimmte Verwandte erhalten einen Pflichtteil. Der Artikel gibt eine Einführung in das Pflichtteilsrecht der Schweiz.
Nach Art. 470 ZGB kann, wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen frei verfügen. Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.Hinweis: Anders als beim
deutschen Pflichtteil, wird der Pflichtteilsberechtigte in der Schweiz Erbe. Er kann daher z.B. gegenüber Banken Auskunft verlangen.
Der Pflichtteil beträgt nach Art. 471 ZGB für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches, für jedes der Eltern die Hälfte, für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte. Nach Art. 473 ZGB kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses. Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.
Nach Art. 474 berechnet sich der verfügbare Teil nach dem Vermögen zur Zeit des Todes des Erblassers. Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. Nach Art. 475 ZGB sind Zuwendungen unter Lebenden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind. Nach Art. 476 wird der Rückkaufswert eines Versicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet, wenn der Erblasser unter Lebenden einem Dritten eine Begünstigung auf den Todesfall geschenkt hat.
In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben Auffüllung verlangen. Weigern sich die Erben, kann er Herabsetzungsklage erheben.
Nach Art. 477 ist der Erblasser in folgenden Fällen befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen,
In diesem Fall kann der Enterbte weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen, vgl. Art. 478 ZGB.
Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte. Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
Nach Art. 480 kann der Erblasser außerdem unter bestimmten Voraussetzungen einen zahlungsunfähigen Erben den Pflichtteil teilweise entziehen.
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