Viele Deutsche haben ein Bankkonto in der Schweiz. Was ist im Hinblick auf den Erbfall zu beachten? Der Beitrag beantwortet häufige Fragen rund um das Bankkonto in der Schweiz.
Wer Erbe wird richtet sich grundsätzlich nach den getroffenen letztwilligen Verfügungen (z.B. Testament). Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden, so tritt gesetzliche Erbfolge ein.
Verstirbt ein Deutscher in Deutschland ist nach dem Internationalen Privatrecht der Schweiz (
mehr Informationen) deutsches Erbrecht auch im Hinblick auf das Bankkonto in der Schweiz anzuwenden. Hingegen ist im Hinblick auf alle ererbten Ansprüche aus dem Bankvertrag über das Bankkonto schweizerisches Recht anzuwenden (vgl. allgemeine Geschäftsbedingungen und Art. 117 Abs. 2 IPRG).
Erfährt die Bank von dem Tod des Kontoinhabers, friert die Bank das Konto ein, bis sich die Erben gemeldet und ihre Erbenstellung nachgewiesen haben. Bei einer
Erbengemeinschaft müssen sich die Erben zunächst auseinandersetzen, wenn keine Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft besteht.
Überlebt ein Berechtigter eines gemeinschaftlichen Kontos mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) kann der überlebende Mitinhaber grundsätzlich weiter über das Konto verfügen. Allerdings werden möglicherweise auch in diesem Fall die Rechte Anderer, insbesondere möglicher Miterben, berührt. Banken stellen daher oft Fragen, bevor es zur Auszahlung kommt.
Im Grundsatz erlöschen Vollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers (vgl. Art. 35 Abs. l OR). Der Vollmachtgeber kann allerdings anordnen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam bleibt. Allerdings kann jeder Erbe die Vollmacht widerrufen. Bei Vorliegen von Gründen die für einen Missbrauch der Vollmacht sprechen, haben Banken unter Umständen außerdem die Pflicht, eigene Nachforschungen nach Erben zu betreiben (Bundesgericht vom 12. Januar 2000 4C.234/199). Im Hinblick auf diese Unsicherheiten leisten Banken in der Praxis auf Anweisung des Bevollmächtigten ab Kenntnis vom Todesfall nur noch Zahlungen für die Kosten des Todesfalls.
Nach Art. 35 Abs. l OR führt der Verlust der Handlungsfähigkeit zum Erlöschen der Vollmacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Vollmachtgeber aber wirksam anordnen, dass die Vollmacht über die Urteilsfähigkeit hinaus wirksam sein soll (Bundesgericht vom 23. Mai 2005 4C.263/2004).
Ja, aber nur wenn aus schweizerischer Sicht kein schweizerisches Gericht für die Erteilung zuständig war (
mehr Informationen).
Ja.
Zusätzlich zum deutschen Erbschein wird eine Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis verlangt. Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft wird außerdem eine Zustimmung aller Erben zur Verteilung verlangt (Deutschland: Erbauseinandersetzungsvereinbarung).
Es kommt immer wieder vor, dass Erben vermuten, dass der Erblasser ein Konto in der Schweiz hatte, aber keinerlei Unterlagen hierzu haben, da der Erblasser – oft aus Angst vor den deutschen Finanzbehörden – diese vernichtet oder versteckt hat. In diesem Fall können die Erben bei einer beim „schweizerischen Bankenombudsman“ angegliederte Anlaufstelle eine Zentrale Suche veranlassen. Diese Suchmöglichkeit beschränkt sich aber auf sog. „nachrichtenlose Vermögenswerte“ und schließt somit abgeschlossene und aktive Kundenbeziehungen aus. Zumeist bleibt den Erben daher nichts anderes übrig, als jede in Betracht kommende Bank anzuschreiben. Da es in der Schweiz über 400 Banken gibt, ist dieses Verfahren leider recht aufwendig. Bei der Formulierung des Auskunftsersuchens sollte dabei besondere Sorgfalt aufgewendet werden. Schweizerische Banken geben zwar nach unsereren Erfahrungen keine falsche Auskunft, aber eben doch nur eine Antwort auf die - gestellte - Frage.
Der Erbe tritt in alle Rechte des Erblassers ein. Genauso wie der Erblasser kann er daher Auskunft verlangen (Art. 400 OR). Der Persönlichkeitsschutz verhindert zwar, dass gewisse Informationen über den Erblasser weitergegeben werden, dazu gehören aber nicht die von ihm veranlassten Zahlungen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichts (Urteil 5C.8/2007 vom 10. 9. 07) kann er sogar Auskunft über die Entgegennahme von Bargeldeinzahlungen zu Gunsten einer Stiftung verlangen.
Dies ist im Prinzip möglich. Allerdings unterliegen Schenkungen auf den Todesfall nach schweizerischen und deutschen Recht den Form letztwilliger Verfügungen (z.B. Testament). Außerdem wird es oft an einer lebzeitigen Annahme der Schenkung fehlen.
Nein. Sog. Erbenausschlussklauseln sind unwirksam (ZR 101, 26).
Ja.
Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Allerdings ist die Bank natürlich nur verpflichtet Informationen weiter zu geben, die ihr selbst vorliegen. In der Praxis erhält man daher meist nur Information für den Zeitraum, für welchen die Banken nach dem Recht der Schweiz zur Aufbewahrung verpflichtet sind (vgl. Art. 962 OR).
Wer als Erbe im Nachlass Schwarzgeld findet, muss dieses bei der Erbschaftssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Wird diese Pflicht verletzt, so machen sich die Erben einer Steuerhinterziehung strafbar.