Die Schweiz leistet unter Berufung auf Art. 2 des EuRhÜbk keine Rechtshilfe in Steuerstrafsachen. Das schweizerische Bundesgesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) regelt – soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen – alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen. Nach Art. 3 Abs. 3 IRSG kann einem Ersuchen um Rechtshilfe entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist. Ein Abgabebetrug liegt vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmäßig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Die durch die Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat nur für die im Ersuchen genannte Tat verwendet werden. Darüber Hinausgehende Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Schweizer Bundesamtes für Justiz. Nach Art. 63 Abs. 5 IRSG ist Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten zulässig.