Nach Art. 90 IPRG (Schweiz) untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz
schweizerischem Erbrecht.
Beispiel:
Der Millionär Michael Raser, deutscher Staatsbürger, verlegt seinen Wohnsitz in die Schweiz. Kurz darauf stirbt er auf der Autobahn. Aus der Sicht eines schweizerischen Gerichts ist schweizerisches Erbrecht anzuwenden.
Ein Ausländer kann jedoch nach Art. 90 IPRG durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellt.
Vorsicht: Diese Rechtswahl entfällt, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er schweizerischer Bürger geworden ist.
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, ist nach Art. 87 IPRG (Schweiz) das Recht anzuwenden, auf welches das internationale Privatrecht (IPR) des Wohnsitzstaates verweist.
Beispiel:
Herr Klaus Reich, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Berlin, hat als „stille Reserve“ ein Bankkonto in der Schweiz. Das deutsche internationale Privatrecht (Art. 25 EGBGB) verweist im Hinblick auf das Erbrecht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers, also deutsches Erbrecht. Somit vererbt Herr Reich das Konto in der Schweiz auch aus der Sicht eines schweizerischen Gerichts nach deutschem Erbrecht.
Soweit nach Art. 87 IPRG (Schweiz) die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.