Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Auszug
V. Nachlasssteuer 2)
Art. 106
Der Steuer unterliegt die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers,
insbesondere
a) der Vermögensübergang kraft gesetzlicher, erbvertraglicher oder testamentarischer
Erbfolge,
b) der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft,
c) die lebzeitige Zuwendung zum Zwecke des Erbauskaufes,
d) der Vermögensübergang infolge Schenkung auf den Todesfall,
e) ... 3)
f) der Erwerb infolge Todes fällig werdender Kapitalzahlung aus Versicherung
und aus Haftpflicht,
g) der Vermögensübergang auf Grund eines Verpfründungsvertrages,
soweit die Leistung des Pfrundnehmers die Leistung des Pfrundgebers
übersteigt.
Art. 107
Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung, wenn
a) der Erblasser zur Zeit seines Todes im Kanton steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
b) der Erbgang im Kanton eröffnet wurde,
c) die zuwendende Person zur Zeit der Ausrichtung des Vorempfanges
im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
d) der Pfrundnehmer zur Zeit des Vermögensüberganges im Kanton
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
e) im Kanton gelegenes unbewegliches Vermögen zum Nachlass oder
zum Vorempfang gehört oder auf den Pfrundgeber übertragen wird,
f) im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach
Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung
zugewiesen wird.
2 1)Der überlebende Ehegatte ist von der Steuer befreit.
Art. 108
1 Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensüberganges.
2 Der Erbauskauf wird im Zeitpunkt der Zuwendung nach Massgabe des
Gesamtvermögens des Erblassers besteuert.
3 2)Der Vorempfang wird im Zeitpunkt der Abtretung nach Massgabe des
Gesamtvermögens des Zuwendenden besteuert. Kann das Gesamtvermögen
nicht ermittelt werden, erfolgt die Besteuerung zum Maximalsatz.
Art. 109
1 Die Steuer wird nach dem Wert des gesamten unverteilten Reinvermögens
am Todestag berechnet.
2 Bei Verpfründung sind massgebend die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Abschlusses des Verpfründungsvertrages.
Art. 110
1 Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet.
2 Zum Ertragswert werden bewertet
a) unmittelbar einem Gewerbe-, Handels- oder Industriebetrieb dienende,
überbaute Liegenschaften des Geschäftsvermögens einschliesslich
betriebsnotwendiger Umschwung und Lagerplätze, 1)
b) auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die
zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung.
c) 2)Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren
Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt.
3 Grundstücke, die der Kapitalanlage oder der Spekulation dienen, werden
in jedem Fall zum Verkehrswert bewertet.
Art. 111
1 Schulden des Erblassers, für die die Erben allein haften, werden in vollem
Umfang abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden,
nur insoweit, als die Erben hiefür aufkommen müssen.
2 Nutzniessungen, Wohnrechte, andere Nutzungsrechte und Verpflichtungen
zu wiederkehrenden Leistungen, die vor dem Tode des Erblassers bestanden
und nach dem Tode weiterbestehen, werden zum kapitalisierten
Wert in Rechnung gestellt.
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Passiven anteilmässig angerechnet.
Art. 112
1 Vom Reinvermögen werden abgezogen
a) die ortsüblichen Kosten der Bestattung,
b) die Vorausbezüge für in der Erziehung stehende und gebrechliche
Kinder gemäss Artikel 631 Absatz 2 ZGB,
c) die Lidlöhne,
d) die Kosten für den Unterhalt der Hausgenossen gemäss Artikel 606
ZGB.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig angerechnet.
Art. 113
1 Zuwendungen an juristische Personen gemäss Artikel 78, die ihren Sitz
im Kanton haben, sind steuerfrei, soweit das zugewendete Vermögen dem
steuerbegünstigten Zwecke dient und ihm nicht entfremdet werden kann.
2 Die Regierung kann die Befreiung von der Nachlasssteuer auch auf ausserkantonale
Empfänger ausdehnen, wenn und soweit der betreffende
Kanton oder Staat Gegenrecht hält.
Art. 114
1 Steuerfrei sind
a) die 10 000 Franken nicht übersteigenden Erbschaftsanteile von
Nachkommen oder bedürftigen Personen,
b) ... 1)
c) die 35 000 Franken nicht übersteigenden Erbschaftsanteile Minderjähriger,
die durch den Tod des Erblassers zu Vollwaisen geworden
sind und nicht über anderes Vermögen verfügen.
2 1)Die Nachlasssteuer wird auf dem gesamten Nachlass, einschliesslich
der Vorempfänge, berechnet. Sie beträgt
1 % für die ersten Fr. 80 000.–,
2 % für die weiteren Fr. 20 000.–,
3 % für die weiteren Fr. 40 000.–,
4 % für die weiteren Fr. 60 000.–,
5 % für die weiteren Fr. 80 000.–,
6 % für die weiteren Fr. 120 000.–,
4 % für einen reinen Nachlass von über Fr. 400 000.–,
3 Ist im Kanton nur ein Teil des Nachlasses steuerbar, ist die Steuer nach
dem Satz zu entrichten, der dem gesamten Nachlass entspricht.
4 2)Die auf den überlebenden Ehegatten entfallende Steuer wird nicht erhoben.
Art. 115
1 Die Steuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu bezahlen und
wird gesamthaft bezogen.
2 Die Empfänger der Vermögenswerte haften bis auf den Betrag ihres Anfalles
solidarisch für die Steuer. Fällt ein Teil des Nachlasses ins Ausland
und können keine Regressrechte geltend gemacht werden, beschränkt sich
die Haftung der in der Schweiz wohnenden Vermögensempfänger auf den
Teil der Steuer, der von ihnen insgesamt zu tragen ist.
3 Im übrigen gelten sinngemäss Artikel 13 und Artikel 77.