Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Auszug

 

 

V. Nachlasssteuer 2)

 

 

Art. 106

 

Der Steuer unterliegt die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers,

 

insbesondere

 

a) der Vermögensübergang kraft gesetzlicher, erbvertraglicher oder testamentarischer

 

Erbfolge,

 

b) der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft,

 

c) die lebzeitige Zuwendung zum Zwecke des Erbauskaufes,

 

d) der Vermögensübergang infolge Schenkung auf den Todesfall,

 

e) ... 3)

 

f) der Erwerb infolge Todes fällig werdender Kapitalzahlung aus Versicherung

 

und aus Haftpflicht,

 

g) der Vermögensübergang auf Grund eines Verpfründungsvertrages,

 

soweit die Leistung des Pfrundnehmers die Leistung des Pfrundgebers

 

übersteigt.

 

 

 

Art. 107

 

Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung, wenn

 

a) der Erblasser zur Zeit seines Todes im Kanton steuerrechtlichen

 

Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,

 

b) der Erbgang im Kanton eröffnet wurde,

 

c) die zuwendende Person zur Zeit der Ausrichtung des Vorempfanges

 

im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,

 

d) der Pfrundnehmer zur Zeit des Vermögensüberganges im Kanton

 

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,

 

e) im Kanton gelegenes unbewegliches Vermögen zum Nachlass oder

 

zum Vorempfang gehört oder auf den Pfrundgeber übertragen wird,

 

f) im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach

 

Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung

 

zugewiesen wird.

 

2 1)Der überlebende Ehegatte ist von der Steuer befreit.

 

 

Art. 108

 

1 Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensüberganges.

 

2 Der Erbauskauf wird im Zeitpunkt der Zuwendung nach Massgabe des

 

Gesamtvermögens des Erblassers besteuert.

 

3 2)Der Vorempfang wird im Zeitpunkt der Abtretung nach Massgabe des

 

Gesamtvermögens des Zuwendenden besteuert. Kann das Gesamtvermögen

 

nicht ermittelt werden, erfolgt die Besteuerung zum Maximalsatz.

 

 

 

Art. 109

 

1 Die Steuer wird nach dem Wert des gesamten unverteilten Reinvermögens

 

am Todestag berechnet.

 

2 Bei Verpfründung sind massgebend die Verhältnisse im Zeitpunkt des

 

Abschlusses des Verpfründungsvertrages.

 

 

Art. 110

 

1 Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet.

 

2 Zum Ertragswert werden bewertet

 

a) unmittelbar einem Gewerbe-, Handels- oder Industriebetrieb dienende,

 

überbaute Liegenschaften des Geschäftsvermögens einschliesslich

 

betriebsnotwendiger Umschwung und Lagerplätze, 1)

 

b) auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

 

Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die

 

zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung.

 

c) 2)Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren

 

Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt.

 

3 Grundstücke, die der Kapitalanlage oder der Spekulation dienen, werden

 

in jedem Fall zum Verkehrswert bewertet.

 

 

Art. 111

 

1 Schulden des Erblassers, für die die Erben allein haften, werden in vollem

 

Umfang abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden,

 

nur insoweit, als die Erben hiefür aufkommen müssen.

 

2 Nutzniessungen, Wohnrechte, andere Nutzungsrechte und Verpflichtungen

 

zu wiederkehrenden Leistungen, die vor dem Tode des Erblassers bestanden

 

und nach dem Tode weiterbestehen, werden zum kapitalisierten

 

Wert in Rechnung gestellt.

 

3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Passiven anteilmässig angerechnet.

 

 

Art. 112

 

1 Vom Reinvermögen werden abgezogen

 

a) die ortsüblichen Kosten der Bestattung,

 

b) die Vorausbezüge für in der Erziehung stehende und gebrechliche

 

Kinder gemäss Artikel 631 Absatz 2 ZGB,

 

c) die Lidlöhne,

 

d) die Kosten für den Unterhalt der Hausgenossen gemäss Artikel 606

 

ZGB.

 

2 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig angerechnet.

 

 

Art. 113

 

1 Zuwendungen an juristische Personen gemäss Artikel 78, die ihren Sitz

 

im Kanton haben, sind steuerfrei, soweit das zugewendete Vermögen dem

 

steuerbegünstigten Zwecke dient und ihm nicht entfremdet werden kann.

 

2 Die Regierung kann die Befreiung von der Nachlasssteuer auch auf ausserkantonale

 

Empfänger ausdehnen, wenn und soweit der betreffende

 

Kanton oder Staat Gegenrecht hält.

 

 

Art. 114

 

1 Steuerfrei sind

 

a) die 10 000 Franken nicht übersteigenden Erbschaftsanteile von

 

Nachkommen oder bedürftigen Personen,

 

b) ... 1)

 

c) die 35 000 Franken nicht übersteigenden Erbschaftsanteile Minderjähriger,

 

die durch den Tod des Erblassers zu Vollwaisen geworden

 

sind und nicht über anderes Vermögen verfügen.

 

 

2 1)Die Nachlasssteuer wird auf dem gesamten Nachlass, einschliesslich

 

der Vorempfänge, berechnet. Sie beträgt

 

1 % für die ersten Fr. 80 000.–,

 

2 % für die weiteren Fr. 20 000.–,

 

3 % für die weiteren Fr. 40 000.–,

 

4 % für die weiteren Fr. 60 000.–,

 

5 % für die weiteren Fr. 80 000.–,

 

6 % für die weiteren Fr. 120 000.–,

 

4 % für einen reinen Nachlass von über Fr. 400 000.–,

 

3 Ist im Kanton nur ein Teil des Nachlasses steuerbar, ist die Steuer nach

 

dem Satz zu entrichten, der dem gesamten Nachlass entspricht.

 

4 2)Die auf den überlebenden Ehegatten entfallende Steuer wird nicht erhoben.

 

 

Art. 115

 

1 Die Steuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu bezahlen und

 

wird gesamthaft bezogen.

 

2 Die Empfänger der Vermögenswerte haften bis auf den Betrag ihres Anfalles

 

solidarisch für die Steuer. Fällt ein Teil des Nachlasses ins Ausland

 

und können keine Regressrechte geltend gemacht werden, beschränkt sich

 

die Haftung der in der Schweiz wohnenden Vermögensempfänger auf den

 

Teil der Steuer, der von ihnen insgesamt zu tragen ist.

 

3 Im übrigen gelten sinngemäss Artikel 13 und Artikel 77.

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)