Ist schweizerisches Erbrecht anzuwenden (
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Hinterlässt der Erblasser Kinder, erben diese zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB). Adoptierte Kinder stehen ehelichen Nachkommen gleich. An die Stelle bereits verstorbener Kinder treten deren Nachkommen. War der Erblasser verheiratet, erhält der länger lebende Ehegatte neben den Kindern die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 Abs. 1 ZGB).
Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so erben die Eltern des Erblassers je zu ½ (sog. Erben nach Stämmen). Sind die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben, treten an ihre Stelle ihre Nachkommen (die Geschwister des Erblassers). Neben den Eltern erhält der überlebende Ehegatte 3/4 der Erbschaft.
Sind die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben und haben sie keine Nachkommen (außer dem Erblasser), so erben die Großeltern des Erblassers (Art. 459 ZGB). Leben die Großeltern der väterlichen und der mütterlichen Seite des Erblassers, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen. Ist bereits ein Großelternteil verstorben, so treten an ihre Stelle die Nachkommen der Großeltern (also Tanten und Onkel des Erblassers). Hatte der Erblasser einen Ehegatten so erbem die Großeltern und deren Abkömmlinge nicht, sondern allein der Ehegatte.
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf, Art. 460 ZGB.
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 466 ZGB).
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