Ist mexikanisches Erbrecht anzuwenden und hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament hinterlassen und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge (sucesión intestada). Diese ist in den Artikeln 1599 ff Codigo Civil (CC) geregelt.
Nach Art 1599 CC tritt die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich in erster Linie nach der Verwandtschaft des Erblassers.
Zunächst erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen (Art. 1607 CC). Ist ein Kind vorverstorben, so treten an seine Stelle seine Abkömmlinge (Art. 1610 CC). Dabei erben die Kinder nach Köpfen und die anderen Abkömmlinge nach Stämmen (Art. 1609 CC).
Gibt es zum Zeitpunkt des Todes keine Abkömmlinge des Verstorbenen beerben ihn seine Eltern zu gleichen Teilen (Art. 1615 CC). Ist nur noch ein Elternteil vorhanden, so erbt er allein (Art. 1616 CC). Sind beide Eltern verstorben, wird die Erbschaft zu gleichen Teilen auf den mütterlichen und den väterlichen Stamm verteilt. Innerhalb der Stämme wird zu gleichen Teilen geerbt (Art. 1618 CC).
Neben Kindern erbt der überlebende Ehegatte in gleicher Weise (Art. 1607 CC). Dies gilt allerdings nur für den Ehegatten, der über kein Eigenvermögen verfügt (Art. 1624, 1625 CC). Allerdings hat der Ehegatte daneben unter Umständen familienrechtliche Ansprüche. Bei Gütergemeinschaft erhält er z.B. 50 % und nur die verbleibenden 50 % werden unter den Erben verteilt.