Der Artikel gibt eine Einführung in die Form eines nach mexikanischem Erbrecht errichteten Testaments.
Nach den Artikeln 1499 – 1501 Código Civil (CC) ist zunächst zwischen ordentlichen (privatschriftliches und notarielles Testament) und Sondertestamenten unterscheiden. Ein ordentlichen Testament kann jede rechtsfähige Person errichten, ohne dass besondere äußere Umstände hinzutreten müssen.
Folgende ordentlichen Testamente sind zulässig:
Ein "offenes" Testament wird vor einem Notar und 2 Zeugen errichtet (vgl. Art. 1511 bis 1520 CC).
Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie / Abschrift („copia simple“) des Testaments. Das Original („Ausfertigung“) des Testaments behält der Notar.
Das verschlossene Testament („Testamento Cerrado“) verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig.
Ist er schreibunfähig, kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen;
in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen.
Das verschlossene Testament wird in einem verschlossenen Umschlag dem Notar übergeben.
Der Notar versiegelt den Umschlag, unterschreibt und registriert ihn. Der Notar kennt somit nicht den Inhalt des Testaments.
Das eigenhändige oder privatschriftliche Testament ("Testamento Ológrafo") muss vollständig mit der Hand geschrieben werden und unterschrieben werden. Außerdem sind Ort und Zeit der Errichtung zu vermerken (vgl. Art. 1550 - 1564. Cc). Das Testament muss in zweifacher Form ausgefertigt werden und der Testierende muss auf den Ausfertigungen einen Fingerabdruck anbringen. Eine Ausfertigung ist beim Archivo General de Notarias (Notararchiv) zu hinterlegen, während die andere Ausfertigung beim Testierenden verbleibt. Nur Volljährige können ein eigenhändiges Testament errichten. In einigen Bundesländern ist das eigenhändige Testament nicht zulässig.
Das simplifizierte Testament wird vor einme Notar errichtet und ist verbunden mit der Übertragung einer unbewegliche Sache die
nur als Wohnsitz benutzt werden. Es kann als eine besondere Art von Vermächtnis mit besonderen Kennzeichen bedacht werden.
Neben ordentlichen Testamenten gibt es folgende Sondertestamente:
1) Das Privat Testament
2) Das Militarische Testament
3) Das Seetestament
4) Das Testament im Ausland verfasst
Für eine konkrete Darstellung der oben genannten Testamente wird auf einen in Kürze folgenden Artikel verwiesen.