Gerichte in Mexiko unterscheiden bei der Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts zwischen beweglichem Vermögen (z.B. Bankkonto) und unbeweglichen Vermögen (z.B. Haus).
Bei unbeweglichem Vermögen entscheidet nach mexikanischem internationalen Privatrecht, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz und letztes domicile in Mexiko City, vererbt ein Wertpapierdepot, welches bei einer Bank in Mexiko City geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Ein Gericht in Mexiko City wendet im Hinblick auf beide Konten das Erbrecht von Mexiko an. Hingegen würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden!
Somit kommt es oftmals zu einer „Nachlassspaltung“, d.h. für einen Teil des Nachlasses ist deutsches und für einen anderen Teil das Erbrecht von Mexiko anwendbar.
Bei unbeweglichem Vermögen nach dem Recht des Lageortes vererbt.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in Mexiko City. Sowohl deutsche als auch ein Gericht in Mexiko wenden das Erbrecht von Mexiko an. Auf den Wohnsitz kommt es nicht an. Vererbt Herr Klug außerdem noch ein Grundstück in Berlin wird dieses nach übereinstimmenden Verständnis beider Länder nach deutschem Erbrecht vererbt. Auf den Wohnsitz kommt es nicht an.