In Kanada geht der Nachlass - anders als in Deutschland - nicht unmittelbar auf die Erben über (sog. "Vonselbsterwerb"), sondern zunächst auf einen Nachlassverwalter, den sog. "personal representative". Es ist zwischen zwei Formen des Nachlassverwalters zu unterscheiden: Dem administrator und dem executor. Ein „administrator“ ist ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter. Er wird bestellt, wenn es kein Testament gibt oder dieses Testament keine Anordnung zur Verwaltung des Nachlasses trifft. Anders als der administrator wird ein executor (weiblich: "executrix") durch eine testamentarische Verfügung durch den Erblasser eingesetzt und vom Gericht nur noch bestätigt.
Hat der Erblasser den Nachlassverwalter nicht selbst in seinem Testament benannt, oder ist der benannte verstorben oder nicht Willens die Nachlassverwaltung zu übernehmen, bestimmt das Gericht den Nachlassverwalter. Dabei wird die Frage, wer zum Nachlassverwalter bestellt werden kann und zu bestellen ist, in den verschiedenen Provinzen Kanadas unterschiedlich beantwortet.
Nach der Bestellung nimmt der personal representative den Nachlass in Verwahrung. Er kann den Nachlass alleine verwalten und über Nachlassgegenstände verfügen ("legal ownership"). Sodann erstellt er ein Nachlassverzeichnis und begleicht die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Allerdings darf der personal representative von diesen Befugnissen nur insoweit Gebrauch machen, als dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich erscheint. Nach Begleichung der Verbindlichkeiten wird der Überschuss an die Begünstigten ("beneficiaries") verteilt ("distribution").
Der nach Begleichung der Schulden verbleibende Nachlass ist an die Begünstigten zu verteilen. Die Verteilung / Quote richtet sich dabei nach dem anzuwendenden materiellen Erbrecht ("succession"). Wegen des Prinzips der
Nachlassspaltung ("scission") kann es sein, dass dabei für Immobilien und bewegliches Vemögen unterschiedliches Recht gilt.
Gegen den Liquidations- und Verteilungsplan kann Widerspruch eingelegt und gegen einen abgelehnten Widerspruch gegebenenfalls geklagt werden kann. Der Restnachlass wird der Nachlass an die beneficiaries verteilt.
Die Tätigkeit des Nachlassverwalters ist nicht auf die Verwaltung des inländischen Nachlasses beschränkt, sondern er kann nach amerikanischem Rechtsverständnis auch im Ausland tätig werden, sofern er dort anerkannt wird. In Deutschland ist dies allerdings nur sehr eingeschränkt der Fall (
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