Das internationale Privatrecht oder auch Kollisionsrecht (kurz "IPR") eines Staates bestimmt, welches nationale Recht ein Gericht oder andere öffentliche Stelle auf einen bestimmten Sachverhalt anwendet. Die Bestimmungen, welche das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen (z.B. Erbrecht) anzuwenden sind, werden auch oft als als "internationales Erbrecht" bezeichnet. Der Artikel gibt eine Einführung in das internationale Erbrecht von British Columbia und dessen Zusammenspiel mit dem
deutschen internationalen Erbrecht.
Das internationale Erbrecht von British Columbia unterscheidet zwischen dem auf Immobilien (unbewegliche Sachen, z.B. Grundstücke oder Wohnungen) und auf Mobilien (bewegliche Sachen, z.B. ein Kontokurrentkonto) anzuwendende Erbrecht.
Im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlass gilt das Recht des Lageorts (Grundsatz der „lex rei sitae“). Obwohl sich das deutsche IPR bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, wird dies ausnahmsweise als sog. "besondere Vorschrift" akzeptiert.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in Montreal (Ontario). Sowohl deutsche als auch das Gericht der Provinz Ontario wenden das Erbrecht von Ontario an. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an. Vererbt Herr Klug außerdem noch ein Grunstück in Berlin wird dieses nach übereinstimmenden Verständnis beider Juridiktionen nach deutschem Erbrecht vererbt. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an.
Der bewegliche Nachlass wird nach dem Recht des letzten
Domizil vererbt. Da deutsche Stellen auf die Staatsangehörigkeit abstellen, wenden deutsche Gerichte und Gerichte von British Columbia bei einem Sachverhalt der Deutschland und British Columbia berührt oftmals unterschiedliches Recht an, war z.B. der Erblasser Deutscher mit letztem Wohnsitz in Vancouver (Kanada, Provinz British Columbia) wenden deutsche Gerichte
deutsches Erbrecht und Gerichte von British Columbia
kanadisches Erbrecht (das Recht von British Columbia) an.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz in Vancouver und letztes domicile in British Columbia, vererbt ein Wertpapierdepot, welches bei einer Bank in Vancouver geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Ein Gericht in British Columbia wendet im Hinblick auf beide Konten das Erbrecht von British Columbia an. Hingegen würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden!
Besondere Regeln gibt es für die Anerkennung von internationalen Testamenten. British Columbia hat das
Haager Übereinkommens über die Anerkennung der Form letztwilliger Verfügungen bisher nicht ratifiziert. Nach Art. 40 Wills Act kann ein Testament im Hinblick auf bewegliche Gegenstände in der Form des Recht des Errichtungsortes, des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder dem Recht des Ursprungsdomizils des Erblassers errichtet werden.
Ebenso gelten besondere Vorschriften für die
Nachlassverwaltung. Diese bestimmt sich im Grundatz nach dem Recht der Belegenheit der Sache.