Das internationale Privatrecht oder auch Kollisionsrecht (kurz "IPR") eines Staates bestimmt, welches nationale Recht ein Gericht oder andere öffentliche Stelle auf einen bestimmten Sachverhalt anwendet. Die Bestimmungen, welche das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen (z.B. Erbrecht) anzuwenden sind, werden auch oft als als "internationales Erbrecht" bezeichnet. Der Artikel gibt eine Einführung in das internationale Erbrecht von Kanada und seinen Provinzen und dessen Zusammenspiel mit dem
deutschen internationalen Erbrecht.
Ein internationales Erbrecht des Bundestaates Kanada gibt es nicht. Vielmehr hat jede Provinz ihr eigenes internationales Erbrecht, welches auch auf die Rechtsbeziehungen zu anderen Staaten Anwendung findet. Zwar ähneln sich diese, im Detail gibt es aber durchaus Abweichungen. Hier werden daher nur die in allen Provinzen einheitlichen Grundzüge aufgezeigt; diese werden vereinfachend als "kanadisches IPR" bezeichnet.
Das kanadische internationale Erbrecht unterscheidet zwischen dem auf Immobilien (unbewegliche Sachen, z.B. Grundstücke oder Wohnungen) und auf Mobilien (bewegliche Sachen, z.B. ein Kontokurrentkonto) anzuwendende Erbrecht.
Für Immobilien gilt das Recht des Lageortes (Grundsatz der „lex rei sitae“). Obwohl sich das deutsche IPR bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, wird dies ausnahmsweise als sog. "besondere Vorschrift" akzeptiert.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in Montreal (Ontario). Sowohl deutsche als auch das Gericht der Provinz Ontario wenden das Erbrecht von Ontario an. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an. Vererbt Herr Klug außerdem noch ein Grunstück in Berlin wird dieses nach übereinstimmenden Verständnis beider Juridiktionen nach deutschem Erbrecht vererbt. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an.
Für bewegliche Sachen gilt nach kanadischem IPR des letzten
Domizil ("Domicile") des Erblassers. Da deutsche Stellen auf die Staatsangehörigkeit abstellen, wenden deutsche und kanadische Gerichte bei deutsch - kanadischen Erbfällen oftmals unterschiedliches Recht an, war z.B. der Erblasser Deutscher mit letztem Wohnsitz in Montreal (Kanada, Provinz Québec) wenden deutsche Gerichte
deutsches Erbrecht und kanadische Gerichte
kanadisches Erbrecht (das Recht von Québec) an.
Beispiel
Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz und letztes domicile in Montreal (Ontario), vererbt ein Wertpapierdepot, welches bei einer Bank in Montreal geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Ein Gericht in Ontario wendet im Hinblick auf beide Konten das Erbrecht von Ontario an. Hingegen würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden!
Besondere Regeln gibt es für die Anerkennung von internationalen Testamenten. Kanada hat das
Haager Übereinkommens über die Anerkennung der Form letztwilliger Verfügungen bisher nicht ratifiziert.