Klage auf Herausgabe des Nachlasses gegen den Erbschaftsbesitzer

Nach dem Codigo Civile (CC) kann der Erbe zu jeder Zeit vor Gericht auf Anerkennung seiner Erbeneigenschaft (s.g. petitio hereditatis, art. 533 c.c.) und auf Rückgabe des Erbschaftsvermögens (oder des Erbanteils) klagen. Diese Klage ist unverjährbar (vgl. Art. 533, II comma CC). Der Kläger muss dartun können, dass er Erbe geworden ist. Um Erbe zu werden, ist es erforderlich, dass der Kläger zuerst die Erbschaft annimmt (Antrittserwerb). Hierfür beträgt die Frist 10 Jahre (vgl. oben). Nach Ablauf von 10 Jahren kann daher ohne vorherige Erbschaftsannahme keine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.

 

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)