Der Artikel gibt eine Einführung in die Form eines nach italienischem Erbrecht (
ist italienisches Erbrecht anzuwenden?) errichteten Testaments.
Zu unterscheiden sind das privatschriftliche Testament, das notarielle Testament und Sondertestamente.
Das privatschriftliche Testament muss der Erblasser vollständig handschriftlich selbst verfassen und unterschrieben. Außerdem sind Ort und Zeit der Errichtung zu vermerken. Vorsicht: Ein gemeinschaftliches Testament ist in Italien unzulässig.
Das notarielle Testament kennt 2 Formen: das offene Testament und das geschlossene Testament.
Ein "offenes" Testament ist die geläufigste Form des Testaments in Italien. Es wird vor einem Notar in Gegenwart von 2 Zeigen errichtet. Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie / Abschrift des Testaments. Das Original („Ausfertigung“) des Testaments behält der Notar.
Das sog. verschlossene Testament verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Ist das Testament ganz oder zum Teil von einem Dritten oder mit mechanischen Mitteln geschrieben, so muss der Erblasser auf jedem halben Bogen unterschreiben. Das Papier, auf dem die Verfügungen stehen oder jedes, das als Umschlag dient, muss mit einem Stempel so versiegelt sein, dass das Testament ohne Beschädigung oder Veränderung weder geöffnet noch entnommen werden kann. Das Testament wird dem Notar in Gegenwart von 2 Zeugen übergeben. Der Erblasser erklärt dann zu Protokoll des Notars, dass das Dokument sein Testament enthält. Der Notar beurkundet dann die Aufnahme des Testaments.
Neben eigenhändigen Testamenten und notariellen Testamenten gibt es noch sog. Sondertestamente wie z.B. das Seetestament, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.