Nachfolgende Darstellung gibt eine Einführung in das italienische Erbrecht.
Nach Art. 46 Abs. 1 des italienischen Reformgesetzes zum IPR richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes hatte (
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Das italienische Erbrecht kennt sowohl das notarielle Testament, als auch das eigenhändige Testament (
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Ein in Deutschland formwirksam errichtetes Testament (
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Nein. Allerdings wird die Stelle, welche die
Erbschaftsannahme beurkundet, den Erbschein für die Ermittlung der Erbfolge zur Hilfe nehmen.
Nach italienischem Erbrecht richtet sich dei Erbfolge - wie nach deutschem Erbrecht - zunächst nach dem Testament des Erblassers. Existiert kein (wirksames) Testament, gelten die Regelungen der gesetzliche Erbfolge. Vorsicht: Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht (
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italienischem Erbrecht unterscheiden sich zum Teil deutlich. Aber auch die gesetzlichen Erbfolge in Deutschland überrascht viele Erben, so dass jedem, der seinen Erben Ärger ersparen willl, dringend zu empfehlen ist, ein Testament zu machen.
Auch nach italienischem Erbrecht gibt es eine Art Pflichtteilsrecht. Der Erblasser kann nur über einen Teil des Nachlasses frei verfügen (sog. „disponible“). Der nicht frei verfügbare Teil des Nachlasses, die „riserva“, steht den privilegierten Erben zu (
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Gemäß Art. 2643 CC ff. ist für die Umschreibung des Grundbuchs („transcrizione“) zunächst eine Erbschaftsannahme durchzuführen. Außerdem sind diverse Unterlagen vorzulegen und die Erbschaftsteuer zu erklären (
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Italien hat die Erbschaftsteuer am 01.01.2007 wieder eingeführt. Daneben fallen unter Umständen weitere Steuern an (
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Das ist leider oft der Fall. Allerdings besteht die Möglichkeit der Anrechnung der italienischen Erbschaftsteuer (
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