Nach Art. 46 des Gesetzes 31.05.1995 Nr. 218 (Reformgesetz zum IPR) unterliegt die Erbfolge dem nationalen Recht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls. Ein Italiener vererbt daher nach italienischem Erbrecht und ein Deutscher nach deutschem Erbrecht. Nach Art. 46 Satz 2 kann der Erblasser durch eine ausdrücklich und in Form eines Testaments abgegebene Erklärung die Erbfolge dem Recht des Staats unterwerfen, in dem er wohnt. Eine solche Wahl ist jedoch unwirksam, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im o.g. Staat nicht mehr ansässig war. Nach Art. 46 Satz 3 können die Miterben übereinstimmend vereinbaren (Rechtswahl), dass die
Auseinandersetzung der Erbgemeinschaft dem Recht des Ortes der Erbschaftseröffnung, also letztem Wohnsitz des Erblassers (vgl. Art. 456 CC), oder der Belegenheit des oder der Nachlassgegenstände unterliegt.
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