Der Artikel gibt eine Einführung in das Recht der Vollmacht nach französischem Recht.
Nach Art. 2003 CCF erlischt die Vollmacht
Die bloße Geschäftsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Vielmehr erlischt die Vollmacht erst, durch gerichtlichen Beschluss über die Anordnung der Vormundschaft. Jedoch kann das Gericht ein Rechtsgeschäft als unwirksam erklären, wenn bei seinem Abschluss die Geschäftsunfähigkeit offensichtlich war (vgl. Art. 503 CCF). Dies kann auch zu einer Unwirksamkeit der Vollmachterteilung führen. Ist der Vollmachtgeber nicht geschäftsunfähig, sondern ist lediglich gerichtliche Betreuung angeordnet, gilt eine zuvor erteilte Verwaltungsvollmacht fort (Art. 491-3 Abs. 1 CCF).
Nach Art. 1988 CCF umfasst eine Generalvollmacht nur Verwaltungsmaßnahmen. Die Befugnis eine Verfügung zu tätigen, muss ausdrücklich erteilt werden. In der Praxis ist daher eine sehr detaillierte Aufstellung der zulässigen Rechtshandlungen üblich.
Durch das Gesetz vom 23.6.2006 mit Wirkung zum 1.1.2007 ein sog. „mandat à effet posthume“ (postmortale Vollmacht) eingeführt. Nach 812 CCF kann jede Person einer oder mehreren anderen natürlichen oder juristischen Personen, vorbehaltlich der dem Testamentsvollstrecker erteilten Befugnisse, eine Vollmacht zur Verwaltung oder Geschäftsführung bezüglich des gesamten oder eines Teils des Nachlasses für Rechnung und für den Erbteil eines oder mehrerer Erben erteilen. Nach Artikel 812-1-1 CCF ist die Vollmacht nur wirksam, wenn sie durch ein genau begründetes, ernsthaftes und rechtmäßiges Interesse im Hinblick auf die Person des Erben oder des Nachlasses getragen wird. Sie ist nach Art. 812-1-2 CCF auf maximal 2 Jahre beschränkt. Die Vollmacht bedarf der notariellen Beurkundung.
Mit Wirkung zum 1.1.2009 eine Art Vorsorgevollmacht (mandat de protection future) eingeführt. Nach Art. 477 ff. CCF kann jeder Volljährige oder für mündig erklärte Minderjährige, der nicht unter Vormundschaft steht, einer oder mehreren Personen Vollmacht erteilen, ihn für den Fall zu vertreten, dass er seine Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen kann. Diese Vollmacht erlischt bei Anordnung einer Pflegschaft oder Vormundschaft – aber nur vorbehaltlich anderweitiger gerichtlicher Anordnung; bei Anordnung der Betreuung kann das Vormundschaftsgericht die Vollmacht aufheben (Art. 483 CCF).