Nachweis des Erbrechts in Frankreich

Einen Erbschein gibt es in Frankreich, mit Ausnahme der 3 Departements Elsaß-Lothringens nicht. In den anderen Departements gibt es anstelle des Erbscheins vier andere Möglichkeiten für die Erben, ihre Erbeneigenschaft nachzuweisen:

 

Offenkundigkeitsurkunde („acte de notoriété“)

Die Offenkundigkeitsurkunde ist eine Notarurkunde, welche das Erbrecht einer Personen und ihrem Anteil am Nachlass bescheinigt. Sie wird auf der Grundlage von Zeugenaussagen errichtet.  Die Erklärenden müssen persönliche Kenntnis der beurkundeten Umstände haben, z.B. Nachbarn oder Verwandte des Erblassers. Der Ersteller der Urkunde ist verpflichtet, sich aller verwertbaren Beweismittel zu bedienen, z.B. Testamente, das Familienstammbuch des Verstorbenen. Die Urkunde hat öffentlichen Glauben.

 

Bestandsverzeichnis („intitulé d'inventaire“)

Zum Beweis geeignet ist auch der Kopf eines notariellen Bestandsverzeichnisses, welcher Name, Wohnort und Eigenschaften der Beteiligten (z.B. gesetzlicher Erben, Vermächtnisnehmer, testamentarischer Erbe) bezeichnet. Insbesondere bei Umschreibung des Handelsregisters wird dieser Weg oft gewählt.

 

Eigentumsnachweis („certificat de propriété“)

Diese notarielle Urkunde, in welcher der Notar die Berechtigung des Benannten feststellt, ist erforderlich für den Übergang von Renten und Namenspapieren.

 

Notarielle Bescheinigung über Grundstücksrechte („attestation notariée immobilière“)

Für den Übergang von Grundstücken und Immobiliarsachenrechten ist die Einholung einer attestation notariée immobilière erforderlich.

 

 

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)