Das internationale Privatrecht oder auch Kollisionsrecht (kurz "IPR") eines Staates bestimmt, welches nationale Recht ein Gericht oder andere öffentliche Stelle auf einen bestimmten Sachverhalt anwendet. Die Bestimmungen, welche das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen (z.B. Erbrecht) anzuwenden sind, werden auch oft als als "internationales Erbrecht" bezeichnet. Der Artikel gibt eine Einführung in das internationale Erbrecht von Frankreich und dessen Zusammenspiel mit dem
deutschen internationalen Erbrecht.
Das französische internationale Erbrecht unterscheidet zwischen dem auf Immobilien (unbewegliche Sachen, z.B. Grundstücke oder Wohnungen) und auf Mobilien (bewegliche Sachen, z.B. ein Kontokurrentkonto) anzuwendende Erbrecht.
Für Immobilien gilt nach Art. 3 Abs. 2 CC das Recht des Lageortes (Grundsatz der „lex rei sitae“). Obwohl sich das deutsche IPR bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, wird dies ausnahmsweise als sog. "besondere Vorschrift" akzeptiert.
Für bewegliche Sachen gilt nach französischem IPR des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Da deutsche Stellen auf die Staatsangehörigkeit abstellen, wenden deutsche und französische Gerichte bei deutsch - französischen Erbfällen oftmals unterschiedliches Recht an, war z.B. der Erblasser Deutscher mit letztem Wohnsitz in Paris (Frankreich) wenden deutsche Gerichte
deutsches Erbrecht und französische Gerichte
französisches Erbrecht an.
Frankreich ist Mitglied des
Haager Übereinkommens über die Anerkennung der Form letztwilliger Verfügungen. Daher werden in Frankreich z.B. in Deutschland formwirksam errichtete Testamente anerkannt.
Eine Besonderheit ist das sog. "droit de prélèvement ". Danach kann ein französischer Miterbe, dem ein ausländisches Recht geringere Rechte einräumt, als er bei Anwendung seines Heimatrecht hätte, von dem in Frankreich belegenen Vermögen den Anteil in Höhe des Unterschiedes zwischen den beiden Rechtsordnungen vorwegnehmen.