Nach französischem Erbrecht (
prüfen, ob französiches Erbrecht anzuwenden ist), tritt die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn
Das französische Erbrecht teilt die zur Erbfolge berufenen Verwandten in 4 Ordnungen ein:
1. Ordnung | 2. Ordnung | 3. Ordnung | 4. Ordnung |
Nachkommen nach Art. 745 CC; („descendent“): Kinder Adoptierte Kinder bei Volladoption Urenkel | Privilegierte Aszendenten („ascendent“) gemäß Art. 746 und 748 CC: Eltern, und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) | Andere Aszendenten: Großeltern, Urgroßeltern, Ururgroßeltern, etc. | Andere Seitenverwandte (bis zur 4. Generation nach den Großeltern, Art. 753 und 755 CC; Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins) |
Lebende Mitglieder einer Ordnung schließen Mitglieder einen höheren Ordnung im Grundsatz von der Erbfolge aus. Dieser Grundsatz wird jedoch im Fall des Art. 738-1 Code Civil durchbrochen: Hinterlässt der Erblasser einen Erben der 2. Ordnung aber keinen Ehegatten, so wird der Nachlass in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgespalten. Ist ein Elternteil kinderlos vorverstorben, erbt der überlebende Elternteil gleichwohl nur die Hälfte. Die andere Hälfte fällt an die Verwandten des vorverstorbenen Elternteils in aufsteigender Linie. Dieser Grundsatz der Spaltung des Nachlasses in eine väterliche und mütterliche Linie („ferne") gilt auch, wenn keine Personen der ersten und zweiten Ordnung erben (vgl. Art. 747 Code Civil).
Innerhalb einer Ordnung schließt eine gradnähere Person eine im Grad ("degrés") entfernter verwandte Person von der Erbfolge aus (vgl. Art. 739 ff CC). Die Verwandtschaft wird nach Art. 735 CC durch die Zahl der vermittelnden Geburten bestimmt. Jede Geburt ist ein Grad. Die Reihe mehrerer aufeinander folgender Grade heißt dabei Linie („ligne“), vgl. Art. 736 CC. Zur Ermittlung des Grades der Verwandtschaft innerhalb einer Linie ist die Zahl der vermittelnden Geburten herunter zu zählen, vgl. Art. 737 CC. In der Seitenlinie ist zunächst bis zum gemeinsamen Vorfahren hochzuzählen und dann wieder hinunter zu zählen (Art. 738 CC). Bestehen mehrere Erben mit gleichem Verwandtschaftsgrad, so wird die Erbschaft unter diesen Verwandten zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Im Falle des Vorversterbens, der Erbunwürdigkeit und des Erbunfähigkeit treten an die Stelle des wegfallenden Erben dessen Kinder zu gleichen Teilen (Repräsentationsprinzip). Anders als im deutschen Erbrecht wird im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch einen der Miterben.
Gibt es keinen überlebenden Ehegatten, erben die Abkömmlinge des Erblassers allein (vgl. Art. 745 CC). Kinder erben untereinander zu gleichen Teilen. Hierbei ist seit dem Reformgesetz vom 3. Januar 1972 unerheblich, ob es sich um eheliche oder nicht-eheliche Abkömmlinge handelt. Volladoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Lebende Abkömmlinge schließen die Erben höherer Ordnung von der Erbfolge aus (Art. 745, 746, 750 CC). Das Repräsentationsprinzip findet uneingeschränkt Anwendung.
Sind keine Erben der ersten Ordnung berufen, so kommen die Erben der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) zum Zug. Überleben nur die Eltern ohne Kinder (also Geschwister des Erblassers) zu hinterlassen, erben sie allein zu gleichen Teilen (Art. 736 CC). Neben Geschwistern des Erblassers erben die Eltern zu ½.
Sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung berufen, so kommen die nicht privilegierten Vorfahren der 3.Ordnung zum Zug. Dabei ist die Trennung des Nachlasses in mütterlichen und väterlichen Teil zu beachten („Fente“). Wird der Erblasser nur von Vorfahren einer Linie überlebt, so fällt der Nachlass diesen Vorfahren allein zu.
Sind keine Erben der ersten, zweiten und Dritten Ordnung berufen, so kommen die nicht privilegierten Vorfahren der 4.Ordnung bis zum sechsten Grad zum Zug.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten den Erblasser überlebt haben. Wird der Erblasser von dem Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen überlebt, so erhält der Ehegatte nach seiner Wahl entweder den Nießbrauch am gesamten Nachlass oder einen Erbteil von ¼ (Art. 751 CC). Wird der Erblasser von dem Ehegatten und (mindestens einem) nicht gemeinsamen Abkömmlingen überlebt, so erhält der Ehegatte einen Erbteil von ¼ (Art. 751 CC). Wird der Erblasser von dem Ehegatten und seinen Eltern überlebt, so erhält der Ehegatte 1/2., der andere Teil wird unter den Eltern aufgeteilt (Art. 757 – 1 CC). Wird der Erblasser neben dem Ehegatten nur von anderen Verwandten überlebt, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass (Art 757 -2 CC).