Der Artikel gibt eine Einführung in die Form eines nach französischem Erbrecht errichteten Testaments.
Gemäß Art. 970 CC kann der Erblasser ein Testament dadurch errichten, dass er es vollständig mit eigener Hand schreibt, es vollständig datiert (Tag, Monat, Jahr) und unterschreibt. Fehlt das Datum oder ist es nachweislich falsch, ist das Testament nichtig.
Gemäß Art. 971 - 975 CC muss es entweder in Anwesenheit von zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen errichtet werden. Der Erblasser muss dem Notar den Inhalt des Testaments diktieren. Das Testament ist laut vorzulesen und anschließend vom Erblasser, dem Notar und den Zeugen (oder den Notaren) zu unterzeichnen. Falls der Erblasser das Testament nicht unterzeichnen kann, ist dies unter Angabe des Hinderungsgrundes an der vorhergehenden Stelle zu vermerken. Zeuge kann nicht sein, wer Mitglied der Familie des Testierenden, der im Testament Bedachten, des Notars, des Schreibers ist. Gleiches gilt für Personen, die mit den vorgenannten verschwägert oder verheiratet sind. Jeder Zeuge muss zudem unbeschränkt geschäftsfähig sein.
Gemäß Art. 976 - 979 CC kann der Testierende auch das Testament eigenhändig niederschreiben und unterzeichnen und dann in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag an den Notar in Gegenwart von zwei Zeugen übergeben, ohne dass dieser vom Inhalt Kenntnis erlangt.
Das internationale Testament ist unabhängig vom Errichtungsort, sowie von Nationalität und Wohnsitz des Erblassers gültig. Es kann in jeder beliebigen Sprache abgefasst werden.