Luxemburg - Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Luxemburg leistet in Steuersachen Rechtshilfe, wenn das Verhalten des in Deutschland Steuerpflichtigen in Luxemburg den qualifizierten Tatbestand des § 396 Abs. 5 der luxemburgischen Abgabenordnung erfüllen würde. Hiernach ist die Hinterziehung eines „nicht unerheblichen Steuerbetrages” entweder in absoluter Höhe (mehr als 125.000 EUR) oder in relativer Höhe (mehr als 25 % der Jahressteuer) und eine Täuschung der Finanzbehörde durch „systematische betrügerische Handlungen” erforderlich. Die Verwendung der übermittelten Erkenntnisse ist nur im Ersuchen aufgeführten Straftaten zulässig (Spezialität). Bezüglich der Verwendung der erteilten Auskünfte für das Besteuerungsverfahren enthält das luxemburgische Recht keine Regelung. Hingegen ist für das Besteuerverfahren im Einzelfall die umfassende Verwertung der erteilten Auskünfte zulässig. Im Bereich Umsatzsteuer wird nach Art. 50 SDÜ Rechtshilfe geleistet, wenn der voraussichtliche Steuerschaden 25.000 EUR übersteigt oder Besonderheiten in der Tat oder der Person des Täters die Gewährung von Rechtshilfe auch bei geringeren Beträgen gleichwohl erfordern (Art. 50 Abs. 2 SDÜ). Eine weitergehende Verwertung der übersandten Erkenntnisse für andere Straf- oder Verwaltungsverfahren ist gemäß Art. 50 Abs., 3 SDÜ nach vorheriger Zustimmung der luxemburgischen Justizbehörden möglich (Art. 50 Abs. 3 SDÜ).

 

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)