Nach dem Erbrecht von England kann eine Person („donor“) testamentarisch oder unter Lebenden (“inter vivos”) eine andere Person („donee“ oder „appointer“) bestimmen, die den Letztempfänger („appointee“) bestimmt.
Beispiel:
Mr. Rich (= „donor“) errichtet von Todes wegen einen Trust und weist den Trustee, Mr. Clever, an, die Früchte des Trustvermögens an Ms. Nice (= „donee“) auszuzahlen und das Trustvermögen selbst nach dem Tod von Ms. Nice an eine von ihr testamentarisch bestimmte Person („appointee“) auszuzahlen.
Man unterscheidet die allgemeine („general“) und besondere („special“) Power of appointment. Kann der donee uneingeschränkt eine Person seiner Wahl, insbesondere auch sich selbst, zum appointee bestimmen, so spricht man von einer general power of appointment. Ist der donee / appointer hingegen in seiner Wahl des appointee beschränkt (z.B. im Hinblick auf eine bestimmte Klasse von Personen), so spricht man von einer limited power of appointment. Im Falle einer allgemeinen Vollmacht kann der donee bei Anwendung deutschen Erbrechts nach meiner Auffassung nicht als Erbe qualifiziert werden. Vielmehr ist die Erbeinsetzung nach § 2065 BGB unwirksam. Hingegen kann die Anordnung einer special power of appointment unter Umständen wirksam sein, sofern die Erblasser ausreichend konkrete Angaben zur Bestimmung des appointee gemacht hat, so dass es nicht mehr im freien Ermessen des donee steht, den Erben zu bestimmen.