Nach englischem Recht können die durch ein Testament oder gesetzliche Erbfolge Begünstigten („beneficiaries“) durch eine sog. „Deed of Variation“ die Begünstigung auf jemand anderes übertragen. Hierdurch kann insbesondere englische Erbschaftsteuer („inheritance tax“) und Wertzuwachsteuer („capital gains tax“) gespart werden. So kann z.B. der Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages („cash legacy“), ein einzelner Gegenstand oder ein Anteil am Nachlass übertragen werden.
Ist deutsches Erbrecht anzuwenden, stellt sich die Frage, wie eine "Deed of variation" zu qualifizieren ist. Die „Deed of Variation“ könnte als (teilweise) Ausschlagung oder Erbabtretung zu qualifizieren sein. Gegen eine Qualifikation als Ausschlagung spricht, dass nach deutschem Recht die Erbschaft im Grundsatz nur im Ganzen ausgeschlagen werden, § 1950 BGB. Außerdem ist die Ausschlagung zu Gunsten Dritter unzulässig, vgl. § 1947 BGB. Desweiteren ist die Ausschlagung eine einseitige Erklärung, vgl. § 1945 BGB. Schließlich kenn auch das englische Erbrecht mit der „renounciation“ ebenfalls die Erbauschlagung. Diese ist von der „Deed of Variation“ zu unterscheiden. Vielmehr spricht Vieles für eine Qualifikation als Erbabtretung nach § 2033 BGB:
Dementsprechend wird die „Deed of Variation“ auch in der Literatur als ein Abtretungsvertrag nach § 2033 BGB qualifiziert.(vgl. S. 160 der Studie des deutschen Notarinstituts für die europäische Kommission vom 18. September 2002 „Rechtsvergleichende Studie der erbrechtlichen Regelungen des internationalen Verfahrensrecht und internationalen Privatrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union).
Der BFH hat im Urteil BStBl. II 1988, 808 unter Aufgabe der Entscheidung vom 16.05.1964 Az.: 1964 II 167 / 71 , BStBl. III 1964, 408 entschieden, dass der Erwerb der equity ownership durch den Erbbegünstigten bereits den steuerbaren Erwerb von Todes wegen darstellt (vgl. auch Troll / Gebel / Jülicher ErbStG § 9 Rn. 47 ff.). Somit fällt die deutsche Erbschaftsteuer bereits mit dem Todesfall an und nicht erst mit der Verteilung durch den personal represantative. Der Anfall der deutschen Erbschaftsteuer bei den Erben wäre solange unproblematisch, wie die Zuwendung durch die „Deed of Variation“ nicht zur deutschen Schenkungsteuerpflicht führen würde.
Geht man davon aus, dass die „Deed of Variation“ ein Abtretungsvertrag nach § 2033 BGB ist, so wäre die unendgeldliche Verfügung über den Erbteil ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (vgl. auch zu von der Erbquote abweichenden Vereinbarungen in der Erbengemeinschaft: BFH v. 14.7.1982 II R 125 / 79, BStBl. II 1982, 714). Somit würde zusätzlich Schenkungsteuer anfallen.
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