Nch § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen auf einen Trust. Unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fallen hingegen Zuwendungen, die der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung nachträglich über das Stiftungskapital hinaus macht. Die Errichtung eines Trust auf den Tod (testamentary trust) fällt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG Erbschaftsteuer an. In beiden Fällen ist der Erwerb in der Steuerklasse III zu besteuern. Bei einem vom Settlor beherrschten Trust (bloßes Treuhandverhältnis) fällt hingegen keine Schenkungsteuer an, da es sich in diesem Fall um ein bloße treuhänderische Vermögensverwaltung (oder Strohmanngeschäft) handelt, ohne dass sich die wirtschaftliche Zuordnung ändert, vgl. Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05; Schütz, Besteuerung ausländischer, insbesondere liechtensteinischer Familienstiftungen und ihrer Begünstigten in Deutschland, DB 2008, S. 603 ff.; von Oertzen, Trust - the never-ending story - Anmerkungen zum Beitrag von Habammer aus der Sicht der Gestaltungsberatung).
Nach § 15 AStG wird Vermögen und Einkommen eines (nicht vom Settlor beherrschten) Familien - Trusts dem Settlor, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Nach § 15 Abs. 2 AStG sind Familien – Trusts solche Trusts, bei denen der Settlor, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallberechtigt sind.
Die Zuwendungen an Beneficiaries durch den Trustee aus dem Trustvermögen sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerpflichtig, so dass es zu einer Konkurrenz von Erbschafts- / Schenkungsteuer und Ertragsteuer nach § 15 AStG kommen kann. Der Erwerb bei Auflösung (final distribution) des Trusts unterliegt der Besteuerung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Settlor für die Bestimmung der Steuerklasse maßgebend. Dies gilt auch bei teilweiser Auflösung des Trusts.