Nach dem Recht der meisten Bundesstaaten der USA kann eine Person („donor“) testamentarisch oder unter Lebenden (“inter vivos”) eine andere Person („donee“ oder „appointer“) bestimmen, die den Letztempfänger („appointee“) bestimmt (vgl. z.B. für Kalifornien CPC 600).
Beispiel:
Mr. Rich (= „donor“) errichtet von Todes wegen einen Trust und weist den Trustee, Mr. Clever, an, die Früchte des Trustvermögens an Ms. Nice (= „donee“) auszuzahlen und das Trustvermögen selbst nach dem Tod von Ms. Nice an eine von ihr testamentarisch bestimmte Person („appointee“) auszuzahlen.
Man unterscheidet die allgemeine („general“) und besondere („special“) Power of appointment. Kann der donee uneingeschränkt eine Person seiner Wahl, insbesondere auch sich selbst, zum appointee bestimmen, so spricht man von einer general power of appointment. Ist der donee / appointer hingegen in seiner Wahl des appointee beschränkt (z.B. im Hinblick auf eine bestimmte Klasse von Personen), so spricht man von einer limited power of appointment.
Gerade die general power of appointment wirft bei internationalen Erbfällen viele Fragen auf. So ist z.B. zweifelhaft, ob der donee bei Anwendung deutschen Erbrechts nach als Erbe qualifiziert werden kann oder ob die Erbeinsetzung nach § 2065 BGB unwirksam ist. Außerdem ist stets zu prüfen, ob bei der Ausübung der general power of appointment die Form des Testaments nach dem maßgeblichen Recht gewahrt wurde.