6401. (a) Bei Gütergemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens.

 

(b) Im Hinblick auf Vermögen, welches die Ehegatten vor Beginn der Gütergemeinschaft gemeinsam erworben haben („quasi“ Gütergemeinschaft), erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, welches dem Erblasser nach Section 101 zustand.

 

(c) Bei Gütertrennung erhält der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner i.S.v. subdivision (b) Section 37 Folgendes:

 

 

(1) Den gesamten Nachlass, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge, Eltern, Geschwister, oder Abkömmlinge von Geschwister hinterlassen hat.

 

(2) Die Hälfte des Nachlasses in folgenden Fällen:

 

(A) wenn der Erblasser nur ein Kind oder nur einen Abkömmling des vorverstorbenen Kindes hinterlässt.

 

(B) Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge aber ein Elternteil oder beide Eltern oder deren gemeinsame Abkömmlinge oder Abkömmlinge eines von Beiden hinterlässt.

 

(3) Ein Drittel des Nachlasses erhält er in den folgenden Fällen:

 

(A) Wenn der Erblasser mehr als ein Kind hinterlässt.

 

(B) Wenn der Erblasser ein Kind und Abkömmlinge von einem weiteren oder mehr vorverstorbenen Kindern hinterlässt.

 

(C) Wenn der Erblasser Abkömmlinge von zwei oder mehr vorverstorbenen Kindern hinterlässt.

 

6402. Sofern nicht in 6402.5 etwas anderes bestimmt ist, wird der Teil, der nicht auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner gemäß subdivision (b) Section 37, Section 6401, übergeht oder der gesamte Nachlass, wenn es keinen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner gibt, wie folgt vererbt:

 

 

(a) Es erben die Abkömmlinge des Erblassers, wobei die Abkömmlinge zu gleichen Teilen erben, wenn sie im gleichen Grad mit dem Erblasser verwandt sind, und bei ungleichen Grad wie in Section 240 bestimmt.

 

(b) Gibt es keine lebenden Abkömmlinge, erbt ein lebender Elternteil allein und beide Eltern zu gleichen Teilen.

 

(c) Gibt es keine lebenden Abkömmlinge oder Eltern oder keines von beiden, erben deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen, sofern sie im gleichen Grad verwandt sind, und bei ungleichem Grad wie in  Section 240 bestimmt.

 

 

(d) Gibt es keine lebenden Abkömmlinge, Eltern oder Abkömmlinge der Eltern, wird der Erblasser aber von einem oder mehreren Großeltern oder deren Abkömmlingen überlebt, erbt der überlebende Großelternteil oder die Großeltern zu gleichen Teilen, oder die Abkömmlinge der Großeltern, wenn es keinen überlebenden Großelternteil gibt, wobei die Abkömmlinge zu gleichen Teilen erben, sofern sie im gleichen Grad verwandt sind, und bei ungleichem Grad wie in  Section 240 bestimmt.

 

 

(e) Gibt es keinen überlebenden Abkömmling, Eltern oder deren Abkömmlinge, Großeltern oder deren Abkömmlinge, der Erblasser aber von Abkömmlingen des vorverstorbenen Ehegatten überlebt wird, erben diese Abkömmlinge, wobei die Abkömmlinge zu gleichen Teilen erben, sofern sie im gleichen Grad verwandt sind, und bei ungleichem Grad wie in Section 240 bestimmt.

 

(f) Gibt es keinen überlebenden Abkömmling, Eltern oder deren Abkömmlinge, Großeltern oder deren Abkömmlinge, oder Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten, der Erblasser aber von Verwandten überlebt wird, erben die im Grad nächsten Verwandten zu gleichen Teilen, wobei für den Fall, dass das Verwandtschaftsverhältnis von zwei oder mehr in der Nebenlinie Verwandte durch unterschiedliche Vorfahren vermittelt wird, diejenigen erben, deren Verwandtschaft durch einen näher Verwandten Vorfahren vermittelt wird.

 

(g) Gibt es keinen überlebenden Abkömmling, Eltern oder deren Abkömmlinge, Großeltern oder deren Abkömmlinge, oder Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten, der Erblasser aber von Eltern der vorverstorbenen Ehegattin so erben diese oder, sofern sie vorverstorben sind, deren Abkömmlinge, wobei die Abkömmlinge zu gleichen Teilen erben, sofern sie im gleichen Grad verwandt sind, und bei ungleichem Grad wie in Section 240 bestimmt.

 

6402.5. (a) Im Hinblick auf unbewegliches Vermögen wird für den Fall, dass der Erblasser eine vorverstorbene Frau hatte, die nicht mehr als 15 Jahre vor dem Erblasser verstorben ist, und es keine überlebende Ehefrau oder Abkömmlinge des Erblassers gibt, wird der dem vorverstorbenen Ehegatten zurechenbare Anteil des Nachlasses  wie folgt vererbt:

 

 

(1) Wird der Erblasser von Abkömmlingen des vorverstorbenen Ehegatten überlebt, so erben diese; sind sie im gleich Grad mit dem vorverstorbenen Ehegatten verwandt, erben sie zu gleichen Teilen, bei ungleichem Grad der Verwandtschaft erben die im Grad entfernteren Verwandten nach den Bestimmungen in Section 240.

 

(2) Gibt es keine lebenden Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten, aber Erblasser wird von einem Elternteil oder beiden Eltern des vorverstorbenen Ehegatten überlebt, so erbt der überlebende Elternteil allein oder beide überlebenden Eltern zu gleichen Teilen.

 

 

(3) Gibt es keine überlebenden Abkömmlinge oder Eltern der vorverstorbenen Ehefrau, aber der Erblasser wird von einem Abkömmling der Eltern des vorverstorbenen Ehegatten oder eines Elternteils überlebt, erben die Abkömmlinge zu gleichen Teilen, wenn sie im gleichen Grad mit dem vorverstorbenen Ehegatten verwandt sind, aber für den Fall, dass sie nicht im gleiche Grad verwandt sind, die entfernter Verwandten nach den Bestimmungen von Section 240.

 

 

(4) Wurde der Erblasser nicht von Abkömmlingen, Eltern oder Abkömmlingen der Eltern der vorverstorbenen Ehefrau überlebt, so erben die Verwandten  des Erblassers nach den Bestimmungen von Section 240.

 

 

(5) Wenn der dem vorverstorbenen Ehegatten zurechenbare Teil des Nachlasses andernfalls an den Staat fallen würde, weil es kein Verwandten gibt, die nach Section 6402 erben, so erben den Anteil des Nachlasses des Erblasser, der dem vorverstorbenen Ehegatten zugestanden hätte, die Verwandten des vorverstorbenen Ehegatten, nach den gleichen Regeln wie die Verwandten des Erblassers.

 

 

Section 6402.

 

(b) Im Hinblick auf das bewegliche Vermögen wird für den Fall, dass der Erblasser eine vorverstorbene Frau hatte, die nicht mehr als 5 Jahre vor dem Erblasser verstorben ist, und es keine überlebende Ehefrau oder Abkömmlinge des Erblassers gibt, wird der dem vorverstorbenen Ehegatten zurechenbare Erteil wie folgt vererbt:

 

(1) Wird der Erblasser von Abkömmlingen des vorverstorbenen Ehegatten überlebt, so erben diese; sind sie im gleich Grad mit dem vorverstorbenen Ehegatten verwandt, erben sie zu gleichen Teilen, bei ungleichem Grad der Verwandtschaft erben die im Grad entfernteren Verwandten nach den Bestimmungen in Section 240.

 

 

(2) Gibt es keine lebenden Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten, aber Erblasser wird von einem Elternteil oder beiden Eltern des vorverstorbenen Ehegatten überlebt, so erbt der überlebende Elternteil allein oder beide überlebenden Eltern zu gleichen Teilen.

 

 

(3) Gibt es keine überlebenden Abkömmlinge oder Eltern der vorverstorbenen Ehefrau, aber der Erblasser wird von eine Abkömmling der Eltern des vorverstorbenen Ehegatten oder eines Elternteils überlebt, erben die Abkömmlinge zu gleichen Teilen, wenn sie im gleichen Grad mit dem vorverstorbenen Ehegatten verwandt sind, aber für den Fall, dass sie nicht im gleiche Grad verwandt sind, die entfernter Verwandten nach den Bestimmungen von Section 240.

 

 

(4) Wurde der Erblasser nicht von Abkömmlingen, Eltern oder Abkömmlingen der Eltern der vorverstorbenen Ehefrau überlebt, so erben die Verwandten  des Erblassers nach den Bestimmungen von Section 240.

 

 

(5) Wenn der Anteil des vorverstorbenen Ehegatten andernfalls an den Staat fallen würde, weil es kein Verwandten gibt, die nach Section 6402 erben, so erben den Anteil des Nachlasses des Erblasser, der dem vorverstorbenen Ehegatten zuzurechnen ist, die Verwandten des vorverstorbenen Ehegatten, nach den gleichen Regeln wie die Verwandten des Erblassers.

 

 

 

(c) Im Hinblick auf die Bestimmung unter subdivision (b), trägt der Anspruchsteller die Beweislast für den Umfang des beweglichen Nachlasses des Erblassers.

 

 

 

(d) Im Hinblick auf eine Benachrichtigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, welche sich auf einen Nachlass bezieht, der auch bewegliches Vermögen enthält, welches nach subdivision (b) zu verteilen ist, und der Marktwert der materiellen und immateriellen Werte des Nachlasses mit einem Nachweis über die Berechtigung oder das Eigentum nach bestem Wissen und Gewissen des Antragstellers weniger als 10.000 Dollar beträgt, muss der Antragsteller die Abkömmlinge und die Verwandten des vorverstorbenen Ehegatten nicht benachrichtigen. Wird später festgestellt, dass der bewegliche Nachlass einen Marktwert von mehr als 10.000 Dollar hat, sollen die Abkömmlinge und die Verwandten des vorverstorbenen Ehegatten benachrichtigt werden.

 

 

(e) Zum Zweck der Erbfolge nach subdivsion (b), bedeutet „persönliches Eigentum“ solches persönliches Eigentum, über welches ein schriftlicher Nachweis über die Berechtigung oder das Eigentum besteht und dessen Wert 10.000 Dollar oder mehr ist.

 

 

 

(f) Für Zwecke dieses Abschnittes, bedeutet „Anteil des Erblassers, welcher dem vorverstorbenen Ehegatten zurechenbar ist“ folgendes Vermögen im Nachlass des Erblassers:

 

 

(1) Die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens zum Zeitpunkt des Todes des vorverstorbenen Ehegatten.

 

(2) Die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des vorverstorbenen Ehegatten, welches dem Verstorbenen vom Vorverstorbenen Ehegatten im Wege der Schenkung, gesetzlichen Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen zugewandt wurde.

 

(3) Der Anteil des gemeinschaftlichen Vermögens, für welches (Vorbehalts-) Rechte am Eigentum („incident of ownership“) bestanden, welche mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten auf den überlebenden Gatten übergegangen sind.

 

(4) Vorbehaltseigentum des vorverstorbenen Ehegatten, welches auf den Erblasser vom überlebenden Ehegatten im Wege der Schenkung, der Abstammung oder Verfügung von Todes wegen übergegangen ist oder welches auf den Tod des Erstversterbenden auf den überlebenden übergegangen ist.

 

 

(h) Für Zwecke dieser Section:

 

 

(1) Verwandte des vorverstorbenen Ehegattten, welche vor dem Tod des Erblassers empfangen aber erst danach geboren wurden, erben so als wären sie zu Lebzeiten des Erblassers geboren worden.

 

 

(2) Eine Person, die mit dem vorverstorbenen Ehegatten durch zwei Linien verbunden ist, erhält nur einen Anteil auf der Grundlage des Verwandtschaftsverhältnisses, welches diese Person zum Erhalt des größeren Anteils berechtigt.

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)