Bei Steuerpflicht in den USA fallen verschiedenen Steuern an, die nur zum Teil mit der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbar sind. Der Artikel gibt eine Einführung.
Zwischen den USA und Deutschland besteht ein
Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer. In den meisten Fällen sind Deutsche danach aber nicht von der Steuer in den USA frei gestellt. Statt dessen gilt im Grundsatz die Anrechnung der jeweils anderen Steuer.
Der Bundesstaat erhebt auf den Nachlass eine sog. „federal estate tax“. Anders als die deutsche Erbschaftsteuer werden nicht die Begünstigten, sondern der Nachlass selbst besteuert (sog. Nachlasssteuer). Diese "
amerikanische Erbschaftsteuer" ist zur Überraschung vieler Deutscher weit höher als die
deutsche Erbschaftsteuer.
Vorsicht: Viele Deutsche übersehen, dass die großzügigen
amerikanischen Freibeträge ("Credits") nur für den Nachlass eines amerikanischen Staatsbürgers oder in den USA dauernd niedergelassenen Ausländers („Resident Alien“, „Green Card Holder“) gelten. Für den Nachlass anderer Personen, sog. „Non-Resident Alien“, beträgt der allgemeine Freibetrag nur 60.000,00 US-Dollar. Allerdings ergibt das Doppelbesteuerungsabkommen unter Umständen Vorteile.
Neben dem Bundesstaat können die einzelnen Bundesstaaten separate Erbschaftssteuern erheben. Hiervon hat z.B. der Bundesstaat New York Gebrauch gemacht. Sofern im Nachlass eine Immobilie enthalten ist, fallen neben der Erbschaft- und Schenkungssteuer außerdem u.U. Einkommenssteuer („income tax“) und Grunderwerbsteuern („property tax“) an.
Trotz des bestehenden Deutsch - Amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens fällt oft auch deutsche Erbschaftsteuer an. Durch eine System der Anrechnung wird die Doppelbsteuerungsproblematik zwar etwas entschärft, es kommt aber dennoch oft zu Steuerüberhängen.