Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist das Repräsentationsprinzip anders als in Deutschland verwirklicht. Gleich ist, dass ein grad - näherer Verwandter seine Nachkommen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Allerdings wird nicht nach Stämmen vererbt, sondern der Nachlass wird zu gleichen Teilen innherhalb derjenigen Generation, die noch mindestens ein lebendes Mitglied hat, verteilt. Der Anteil eines vorverstorbenen Mitglieds wird auf seine Kinder zu gleichen Teilen verteilt.

 

 

Beispiele:

 

Der Witwer Peter stirbt ohne Testament und hinterläßt 3 Kinder: 1) Steven, 2) Martin und 3) John. Bestimmt Peter im Testament nichts Anderes, erhält jedes Kind ein Drittel des Nachlasses. Ist Steven vorverstorben, wird sein Drittel zu gleichen Teilen auf seine zwei Kinder verteilt. Sind auch Martin (1 Kind) und John (4 Kinder) vorverstorben, erfolgt die Verteilung innherhalb der Enkelgeneration, d.h. jedes der 8 Enkel erhält 1/8 des Nachlasses. 

 

 

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)