Internationales Erbrecht (IPR) - Neuseeland

Gerichte in Neuseeland unterscheiden bei der Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts zwischen beweglichem Vermögen (z.B. Bankkonto) und unbeweglichen Vermögen (z.B. Haus).

 

Bei unbeweglichem Vermögen entscheidet nach australischem internationalen Privatrecht, wo der Erblasser sein „domicile“ hatte. 

 

Beispiel

Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz und letztes domicile in Auckland, vererbt ein Wertpapierdepot,  welches bei einer Bank in Auckland geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Ein Gericht in Auckland wendet im Hinblick auf beide Konten das Erbrecht von Neuseeland an. Hingegen würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden!

 

Somit kommt es oftmals zu einer „Nachlassspaltung“, d.h. für einen Teil des Nachlasses ist deutsches und für einen anderen Teil das Erbrecht von Neuseeland anwendbar.

 

Bei unbewegliches Vermögen nach dem Recht des Lageortes vererbt.

 

Beispiel

Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in Auckland. Sowohl deutsche als auch ein neuseeländisches Gericht wenden das Erbrecht von Neuseeland an. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an. Vererbt Herr Klug außerdem noch ein Grunstück in Berlin wird dieses nach übereinstimmenden Verständnis beider Juridiktionen nach deutschem Erbrecht vererbt. Auf den Wohnsitz / domicile kommt es nicht an. 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)