Ein Wohnsitz i.S.v. § 2 ErbStG, § 9 Abgabenordnung (AO) hat jemand dort, wo er „eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes setzt ein Wohnsitz i.S. von § 8 AO neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsucht.
Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2 ). Es handelt sich deshalb um eine Prognoseentscheidung (Urteil des BFH in BStBl II 2001, 294). Melderechtliche Normen sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind unmaßgeblich (BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 und vom 23. November 1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182).
Nicht erforderlich ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Wohnung befindet (Urteil des BFH vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447).
Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus ( BFH-Urteile vom 23.11.1988 II R 139/87, BStBl II 1989, 182 , m.w.N., und vom 22.04.1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887).
Hingegen hat der BFH in dem Urteil vom 23.11.1988 II R 139 / 87, BStBl. II 1989, 182 entschieden, dass es für die Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes genügt, wenn Personen regelmäßig ein in Ihrem Eigentum stehende eingerichtete Doppelhaushälfte mehrere Wochen im Jahr für Jagdzwecke nutzen. Verfügt der Steuerpflichtige über eine gemietete Wohnung in der Bundesrepublik, die er während seiner langjährigen Auslandstätigkeit unverändert in einem ständig nutzbereiten Zustand beibehalten und zudem mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf die Dauer von zwischen drei bis acht Wochen im Jahr genutzt hat, so hat er einen steuerlichen Wohnsitz (vgl. Urteil des BFH, abgedruckt in: BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447).
Durch eine Wohnung, die zur Vermietung oder zum Verkauf bestimmt ist, wird eine steuerliche Wohnung nicht begründet (vgl. RFH vom 12.12.1935, RStBl. 1936, S. 2).